Erhöhte Investitionszulage Wirtschaftsgut muss der handwerklichen Leistung dienen

Für Wirtschaftsgüter, die nicht zur Erbringung einer handwerklichen Leistung genutzt werden, kann ein in die Handwerksrolle eingetragener Betrieb keine erhöhte Investitionszulage beanspruchen. Das geht aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs hervor (BFH v. 21.06.2007, Az.: III R 81/06).

Wirtschaftsgut muss der handwerklichen Leistung dienen

Im vorliegenden Fall war ein Unternehmen als "Elektroinstallateur, beschränkt auf Antennenbau" in die Handwerksrolle eingetragen. Es errichtete Satellitenempfangsanlagen (Betriebsteil Antennenbau) und überließ die Rundfunk- und Fernsehsignale der Anlagen gegen Entgelt (Betriebsteil Vermietung und Verpachtung). Mit den Satellitenempfangsanlagen sollten Einkünfte im Bereich Vermietung erzielt werden. Das Finanzamt kürzte jedoch die Investitionszulage auf Teilherstellungskosten dieser Anlage auf acht Prozent. Dagegen reichte das Unternehmen Klage ein.

Die Richter des Bundesfinanzhofs stellten sich auf die Seite des Finanzamts und billigten dem Handwerksunternehmen nur einen Anspruch auf die Grundzulage zu. Denn die erhöhte Investitionszulage könne ein in der Handwerksrolle eingetragenes Unternehmen nur für solche Wirtschaftsgüter beanspruchen, die ausschließlich oder nahezu ausschließlich dem in die Handwerksrolle eingetragenen Gewerk dienen. Die Verwendung in dem nicht begünstigten Bereich dürfe hingegen zehn Prozent nicht überschreiten.

Im zu Grunde liegenden Fall diente die handwerklich hergestellte und gewartete Antennenanlage, deren Signale entgeltlich an Kunden übertragen werden, nicht der Erbringung handwerklicher Leistungen. Die Gewährung der erhöhten Investitionszulage sei daher ausgeschlossen.

Die Richter führten in ihrer Urteilsbegründung weiter aus, dass in einem so genannten Mischbetrieb, das heißt in einem Betrieb, in dem neben der eingetragenen handwerklichen auch eine nicht handwerkliche Tätigkeit ausgeübt wird, nur diejenigen Wirtschaftsgüter zu dem in die Handwerksrolle eingetragenen Betrieb gehören, die dem handwerklichen Bereich zugeordnet werden können und diesem ausschließlich oder nahezu ausschließlich dienen.

Dabei reiche weder die handwerkliche Herstellung eines Wirtschaftsgutes noch die Notwendigkeit seiner ständigen handwerklichen Überwachung oder Wartung aus, um es als dem Handwerk dienend anzusehen. Die erhöhte Investitionszulage solle vornehmlich Sachmittel wie Werkzeuge, Maschinen und Betriebsausstattung fördern, die zur Ausübung des Handwerks erforderlich seien. Vom Handwerker hergestellte Produkte oder von ihm gewartete Anlagen sollen hingegen nicht gefördert werden.

Das vollständige Urteil können Sie unter juris.bundesfinanzhof.de nachlesen.