Vermeintlicher Mangel Schadensersatz bei ungerechtfertigtem Beseitigungsverlangen

Ein unberechtigtes Mangelbeseitigungsverlangen eines Käufers stellt eine schuldhafte Vertragsverletzung dar, die zu Schadensersatz verpflichtet. Dies tritt ein, wenn der Käufer erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass kein Mangel der Kaufsache vorliegt, sondern die Ursache für den vermuteten Mangel in seinem eigenen Verantwortungsbereich liegt. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH v. 23.01.2008, Az.: VIII ZR 246/06) hervor.

Schadensersatz bei ungerechtfertigtem Beseitigungsverlangen

Im vorliegenden Fall hatte ein Elektroinstallationsunternehmen von der Klägerin eine Lichtrufanlage erworben, die es in einem Altenheim einbaute. Eine auftretende Störung konnte von einem Mitarbeiter des beklagten Elektroinstallationsunternehmen nicht beseitigt werden. Das Unternehmen forderte daraufhin die Klägerin auf, den von ihr als Ursache vermuteten Mangel an der gelieferten Lichtrufanlage zu beheben. Der hinzugerufene Servicetechniker der Klägerin stellte eine Unterbrechung einer Kabelverbindung fest. Die Klägerin verlangte nun von dem Elektroinstallationsunternehmen Schadensersatz für die Beseitigung des vermeintlichen Mangels.

Die Richter des BGH gaben nun der Klägerin Recht. Die Beklagte habe mit ihrer Aufforderung zur Mangelbeseitigung gegenüber der Klägerin schuldhaft eine nachvertragliche Pflicht verletzt.

Ein unberechtigtes Mangelbeseitigungsverlangen nach § 439 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) stelle eine zum Schadensersatz verpflichtende schuldhafte Vertragsverletzung dar, wenn der Käufer erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass ein Mangel nicht vorliegt, sondern vielmehr die Ursache für die beanstandete Mangelerscheinung in seinem eigenen Verantwortungsbereich liegt. Der Käufer müsse dies vor Inanspruchnahme des Verkäufers im Rahmen seiner Möglichkeiten sorgfältig prüfen.

Das vollständige Urteil finden Sie unter juris.bundesgerichtshof.de. Das BGB können Sie unter gesetze-im-internet.de nachlesen.