Rechnung und Umsatzsteuer Vorsteuerabzug trotz Rechnung einer Scheinfirma

Kaum ein Thema beschäftigt so oft die Gerichte, wie die Frage nach dem Vorsteuerabzug bei Rechnungen einer Scheinfirma. In einem Urteil zeigten sich die Richter jedoch in Spendierlaune und erläuterten, wie sich der Vorsteuerabzug trotz Rechnungsstellungen von einer Scheinfirma retten lässt (Az. 10 K 1419/03).

Vorsteuerabzug trotz Rechnung einer Scheinfirma

Bevor Sie mit einem Billiganbieter oder einem Vermittler ins Geschäft kommen, sollten Sie diesen durchleuchten. Lassen Sie sich einen Handelsregisterauszug, Referenzen, die Kopie des Personalausweises der Anteilseigner an der Firma und die Unterlagen zur steuerlichen Erfassung vorlegen und prüfen Sie, ob sich an der Anschrift im Briefkopf tatsächlich Geschäftsräume Ihres möglichen Geschäftspartners befinden. Ist aus diesen Überprüfungen nicht ersichtlich, dass es sich bei dem Anbieter um eine Scheinfirma handeln könnte, darf Ihnen das Finanzamt den Vorsteuerabzug bei Nachweis Ihrer „kriminalistischen“ Vorarbeiten nicht kippen. Bewahren Sie diese Unterlagen zusammen mit den Rechnungen des Anbieters zehn Jahre lang auf.

Tipp: Die Frage nach dem Für und Wider des Vorsteuerabzugs bei Rechnungen einer Scheinfirma kann sich übrigens nur bei Warenlieferungen oder bei Leistungen stellen, die nicht der Vorschrift des § 13b Umsatzsteuergesetz (UStG) unterliegen. Weist die Rechnung der Scheinfirma nämlich keine Umsatzsteuer aus, melden Sie die Umsatzsteuer nach § 13b UStG an und ziehen in gleicher Höhe Vorsteuer ab, sind Sie aus dem Schneider. Das Finanzamt darf Ihnen in diesem Fall die Vorsteuer nicht streitig machen, weil der Vorsteuerabzug beim § 13b UStG sogar ohne Rechnung zulässig ist (Schreiben des Bundesfinanzministeriums, Az. IV A 6 – S 7275 – 100/04, Textziffer 4.1). Von wem die Rechnung also stammt, spielt bei Anwendung des § 13b UStG für den Vorsteuerabzug keine Rolle.