Firmenwagen und Privatfahrt Firmenwagen mit eingebauten Regalen

Überlässt ein Chef seinem Arbeitnehmer einen Firmenwagen auch zur privaten Nutzung und für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, muss der Arbeitnehmer hierfür einen geldwerten Vorteil als Arbeitslohn versteuern. Doch zu diesem Grundsatz gibt es auch Ausnahmen (Finanzgericht Brandenburg, Az. 12 K 7978/05).

Foto: Signal Iduna

Firmenwagen mit eingebauten Regalen

In einem Streitfall vor dem Finanzgericht Brandenburg klagte ein Arbeitnehmer, der einen Wagen seines Chefs benutzen durfte, in dessen Laderaum Regalsysteme fest eingebaute waren. In diesen Regalsystemen befanden sich Werkzeuge und Ersatzteile. Die Richter des Finanzgerichts entschieden in diesem Fall, dass die Gestellung des Fahrzeugs ausschließlich aus betrieblichen Gründen erfolgt, wenn der Arbeitnehmer den jeweiligen Arbeitsort von zu Hause aus ansteuert und wenn er in Notfällen direkt zu den Kunden fahren könnte. Ein geldwerter Vorteil für mögliche Privatfahrten oder für die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb schied für den Arbeitnehmer deshalb aus.

Tipp: Um auf Nummer sicher zu gehen, sollten Chefs und Arbeitnehmer den zur Verfügung gestellten Wagen fotografieren. Nur so kann später bewiesen werden, dass sich in dem Wagen beispielsweise Regalsysteme befanden. Zudem sollte eine schriftliche Vereinbarung getroffen werden, dass der Arbeitnehmer in Notfällen oder im Rahmen einer Rufbereitschaft direkt zu Kunden fahren muss