Musterprozess Doppelte Haushaltsführung bei Selbstständigen auf dem Prüfstand

Ist ein Unternehmer längere Zeit betrieblich weit von seinem Erstwohnsitz tätig, kann er sich an diesem Beschäftigungsort eine Zweitwohnung anmieten.

Doppelte Haushaltsführung bei Selbstständigen auf dem Prüfstand

Vom Gewinn dürfen die Miete für diese Zweitwohnung und die Kosten für die notwendige Einrichtung vom Bett bis hin zum Geschirr als Betriebsausgaben abgezogen werden. Im Fachjargon spricht man von einer „doppelten Haushaltsführung“.Kann das Finanzamt davon überzeugt werden, dass eine doppelte Haushaltsführung vorliegt, bedeutet das jedoch noch lange nicht, dass die volle Miete als Betriebsausgaben abgezogen werden darf. Denn für die doppelte Haushaltsführung bei Arbeitnehmern hat der Bundesfinanzhof bereits entschieden, dass nur angemessene Mietzahlungen für eine höchstens 60 m² große Standardwohnung abgezogen werden dürften. Doch gelten diese Regelungen auch für Selbstständige? Ein Selbstständiger mietete eine 120-m²-Luxuswohnung für 3.000 Euro im Monat an und zog die Kosten für diese betrieblich gemietete Zweitwohnung als Betriebsausgaben von seinem Gewinn ab. Doch die Richter des Finanzgerichts Köln zeigten dem Selbstständigen die rote Karte und ließen nur die Kosten für eine 60-m²-Standardwohnung zum Abzug zu (Az. 1 K 621/05).

Tipp: Damit Selbstständige grundsätzlich selbst entscheiden können, ob sie viel oder wenig Geld für die Bewältigung ihrer betrieblichen Aufgaben ausgeben möchten, haben die Richter des Bundesfinanzhofs in einem Revisionsverfahren nun das letzte Wort in dieser Angelegenheit (Az. VIII R 48/07). Betroffene sollten in vergleichbaren Fällen gegen die Streichung von Betriebsausgaben Einspruch einlegen und bis zum Richterspruch ein Ruhen des Verfahrens beantragen.