Steuerlich relevante Kundeninfos Grunderwerbsteuer für Photovoltaik- und Solaranlagen?

Wer ein Gebäude erwirbt, bekommt nach kürzester Zeit Post vom Finanzamt. Denn für den Kaufpreis wird Grunderwerbsteuer fällig. Ob das auch für miterworbene Photovoltaik- und Solaranlagen gilt? Die Antwort kommt aus Bayern.

Grunderwerbsteuer für Photovoltaik- und Solaranlagen?

Grunderwerbsteuer wird für den Kauf eines Grundstücks fällig. Zum Grundstück gehören auch Gebäudebestandteile wie Heizungsanlagen, fest eingebaute Bad- und Sanitäreinrichtungen, Versorgungsleitungen für Strom, Wasser und Gas sowie die Dacheindeckung. Zu Solar- und Photovoltaikanlagen ist in punkto Grunderwerbsteuer Folgendes zu bemerken (Bayerisches Landesamt für Steuern, Infoschreiben v. 14. Februar 2008):

  • Dienen Solaranlagen und Photovoltaikanlagen zur Eigenversorgung, gehört der entsprechende Kaufpreisanteil zur grunderwerbsteuerlichen Bemessungsgrundlage und es wird Grunderwerbsteuer fällig.
  • Bei Photovoltaikanlagen, bei denen der Eigentümer Strom an einen Energieversorger liefert, nimmt das Finanzamt ein gewerbliches Handeln an. Folge: Die Anlage rechnet nicht mehr zum Grundstück, sondern stellt eine Betriebseinrichtung dar. Für den Kaufpreisanteil dieser Anlage wird also keine Grunderwerbsteuer fällig.
  • Dachziegel-Photovoltaikanlagen können zwar auch im Rahmen eines Gewerbebetriebs genutzt werden, sie dienen jedoch gleichzeitig als Ersatz für die ansonsten erforderliche Dacheindeckung. Für den Kaufpreis von Dachziegel-Photovoltaikanlagen muss deshalb Grunderwerbsteuer bezahlt werden.

Tipp: Wird eine Photovoltaikanlage gewerblich genutzt, sollte der Kaufpreisanteil für diese Anlage unbedingt vom übrigen Grundstückskaufpreis getrennt ausgewiesen werden. Nur so weiß das Finanzamt, in welcher Höhe Grunderwerbsteuer festzusetzen ist.