Gewerbe Unaufgeforderte Werbeanrufe unzulässig

Unaufgeforderte Werbeanrufe bei einem Gewerbetreibenden sind unzulässig, wenn der Anrufer nicht annehmen darf, dass der Anzurufende mit dem Telefonat einverstanden ist. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH v. 20.09.2007, Az.: I ZR 88/05) hervor.

Unaufgeforderte Werbeanrufe unzulässig

Die Richter führten aus, dass Telefonanrufe bei Unternehmen zu Werbezwecken wettbewerbswidrig sein können, weil sie beim Angerufenen zu belästigenden oder unerwünschten Störungen der beruflichen Tätigkeit führen können. Allerdings sei bei einem gewerblichen Telefonanschluss mit solchen Anrufen zu rechnen. Daher sei im gewerblichen Bereich Telefonwerbung zulässig, wenn das Einverständnis des Angerufenen vorliegt, aber anders als im privaten Bereich auch, wenn aufgrund konkreter tatsächlicher Umstände ein sachliches Interesse des Angerufenen an dem Telefonat vermutet werden kann.

Bei der Beurteilung der Frage, ob von einer mutmaßlichen Einwilligung des Angerufenen ausgegangen werden kann, sei maßgeblich davon auszugehen, ob der Werbende bei verständiger Würdigung der Umstände davon ausgehen kann, der Angerufene erwarte einen solchen Anruf oder werde ihm jedenfalls positiv gegenüberstehen. Die mutmaßliche Einwilligung des Gewerbetreibenden müsse sich dabei sowohl auf den Inhalt als auch auf die Art der Werbung erstrecken. Der angerufene Gewerbetreibende müsse dementsprechend mutmaßlich (gerade) auch mit einer telefonischen Werbung einverstanden sein.

Im vorliegenden Fall hatte sich ein Gewerbetreibender kostenlos im Verzeichnis einer Internetsuchmaschine eingetragen – ähnlich wie bei weiteren 450 Suchmaschinen. Ein Mitarbeiter des Betreibers der Internetsuchmaschine rief den Gewerbetreibenden an, um ihn für einen kostenpflichtigen Eintrag in das Verzeichnis der Suchmaschine zu gewinnen. Die Richter des BGH werteten diesen Anruf als unzumutbare Belästigung, die zur Zeit ihrer Begehung wettbewerbswidrig war. Eine solche Wettbewerbshandlung verstoße gegen §§ 3, 7 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

Durch den kostenlosen Eintrag des Gewerbetreibenden in der Suchmaschine sei es nur zu einer sehr schwachen Geschäftsverbindung gekommen. Diese könne die Annahme rechtfertigen, der Gewerbetreibende sei mit einem Anruf zur Überprüfung seiner gespeicherten Daten einverstanden. Wenn dabei jedoch gleichzeitig ein Angebot für eine entgeltliche Leistung unterbreitet werden soll, belästige dies den Angerufenen unzumutbar. Der Betreiber der Suchmaschine habe nicht mit einem besonderen Interesse des Gewerbetreibenden rechnen können, gegen Bezahlung im Verzeichnis der Suchmaschine aufgeführt zu werden. Angesichts der Vielzahl von Unternehmen, die Suchmaschinen mit Unternehmensverzeichnissen anböten, werde diese Werbemethode wohl immer weitere Verbreitung finden. Entsprechende Werbemaßnahmen seien deshalb, auch wenn die Belästigung im Einzelfall gering sein könne, als unzumutbare Belästigung und damit als wettbewerbswidrig zu beurteilen.

Das komplette Urteil können Sie unter juris.bundesgerichtshof.de nachlesen. Das UWG finden Sie im Internet unter gesetze-im-internet.de .