Gewinnermittlung 2007 Aktienverluste zu Lasten des Gewinns verbuchen

Firmenchefs, die mit betrieblichen Geldern Aktien gekauft und diese als Betriebsvermögen ausgewiesen haben, können nach einem Richterspruch des Bundesfinanzhofs Kursverluste aus Aktien nun leichter als Betriebsausgaben absetzen.

Aktienverluste zu Lasten des Gewinns verbuchen

Eine Teilwertabschreibung auf den gesunken Kurswert lehnte das Bundesfinanzministerium bisher immer mit den Hinweis ab, dass Teilwertabschreibungen auf Wertpapiere nur zulässig sind, wenn eine „voraussichtlich dauernde Wertminderung“ vorliegt. Und Kursschwankungen stuften die Beamten in Berlin eben nicht als dauernde Wertminderung ein.

Tipp: Ganz anders dagegen die Richter des Bundesfinanzhofs. Bei Aktien kann eine gewinnmindernde Teilwertabschreibung vorgenommen werden, wenn der Börsenkurs zum Bilanzstichtag unter die Anschaffungskosten gesunken ist und keine konkreten Anhaltspunkte für ein Ansteigen des Kurses vorliegen (Bundesfinanzhof, Urteil v. 26.9.2007, Az.: IR 58/06). Wer auf Nummer sicher gehen möchte, bewahrt bei seinen Buchhaltungsunterlagen Aktienmagazine auf, in denen die Aktien wegen oder trotz des gesunkenen Börsenkurses nicht zum Kauf empfohlen werden.

Hier geht es zum Urteil des Bundesfinanzhofs.