Domainname Registrierung durch Vertreter möglich

Der Name einer Internetdomain kann auch auf den Namen eines Vertreters registriert werden. Wie der Bundesgerichtshof in einem Urteil bekannt gab, sei grundsätzlich zwar die Registrierung eines fremden Namens als Domainname ein unbefugter Namensgebrauch, wogegen jeder Namensträger vorgehen könne. Anders verhält es sich jedoch, wenn der Domainname im Auftrag eines Namensträgers reserviert worden ist.

Registrierung durch Vertreter möglich

Im vorliegenden Fall hatte der Kläger, der den Familiennamen Grundke trägt, die Freigabe des Domainnamens grundke.de verlangt. Der Beklagte, auf den der Domainname registriert war, trägt selbst nicht den Namen Grundke. Allerdings hatte ihn die Grundke Optik GmbH beauftragt, den Domainnamen zu registrieren und eine Homepage zu erstellen. Seitdem erscheint unter grundke.de der Internetauftritt der Grundke Optik GmbH.

Unter diesen Umständen, so die Richter, könne sich der Beklagte gegenüber dem Kläger auf das Namensrecht der Grundke Optik GmbH berufen. Einer Registrierung durch einen Vertreter komme im Verhältnis zu einem Gleichnamigen aber nur dann Priorität zu, wenn der Gleichnamige einfach und zuverlässig überprüfen könne, ob die Registrierung im Auftrag eines Namensträgers erfolgt ist.

Die Richter wiesen darauf hin, dass im Domainrecht unter Gleichnamigen die Domain demjenigen zusteht, der sie zuerst für sich hat registrieren lassen (Gerechtigkeitsprinzip der Priorität der Registrierung). Da die Grundke Optik GmbH den Auftrag zur Erstellung einer Homepage bereits erteilt hatte, bevor der Kläger seine Ansprüche geltend gemacht hat, steht ihr die Priorität für die Nutzung des Domainnamens zu.

Trotz dieses Urteils sollten Handwerker in der Praxis bei der Beauftragung eines Anderen, wie einer Werbeagentur, mit der Erstellung der Homepage und der Registrierung der Domain darauf achten, dass nicht der Vertreter sondern der Betriebsinhaber als Inhaber der Domain bei der Denic, der zentralen Registrierungsstelle für Domains, eingetragen wird. Das erleichtert dann auch beispielseweise den Wechsel der Agentur.

Das vollständige Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH v. 08.02.2007, Az.: I ZR 59/04) können Sie unter juris.bundesgerichtshof.de nachlesen.