Im Rahmen der Unternehmensteuerreform 2008 gelten für Personenunternehmen seit 1. Januar 2008 völlig neue Spielregeln.
Gestaltungsüberlegungen zu Personenunternehmen
Für im zu versteuernden Einkommen enthaltene nicht entnommene Gewinne des Unternehmens kann die Besteuerung mit dem ermäßigten Steuersatz von 28,5 Prozent zuzüglich 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag beantragt werden. Bei späterer Entnahme dieser ermäßigt besteuerten Gewinne kommt es zu einer Nachversteuerung mit 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag. Damit diese günstige Besteuerungsvariante jedoch greift bzw. steuerlich besonders günstig wirkt, ist folgende Voraussetzung notwendig: Diese so genannte Thesaurierungsbesteuerung im Unternehmen gehaltener und nicht entnommener Gewinne gibt es nur, wenn Sie Ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln. Berechnen Sie Ihren Gewinn dagegen nach der Einnahmenüberschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG, ist die Vergünstigung für Sie passé.
Tipp: Haben Sie in der Vergangenheit Kapitalrücklagen aus regulär versteuerten Gewinnen gebildet, müssten diese nach den Buchstaben des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 bei Entnahme mit der Nachsteuer belegt werden. Es ist für Altrücklagen nämlich keine Übergangsregelung vorgesehen.