Versteigert ein Unternehmer betriebliche Gegenstände, ist klar, dass die hierbei erzielten Gewinne versteuert werden müssen. Verkauft ein Unternehmer dagegen Privatsachen, durfte er die Gewinne aus den Versteigerungen dagegen steuerfrei kassieren. Doch ein Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg stellt diese Grundsätze auf den Kopf.
Musterprozess zu Internet-Versteigerungen
In dem Streitfall versteigerte ein Steuerzahler Privatsachen, die er sein ganzes Leben lang gesammelt hatte. Puppen, Porzellan, Modellbauteile und Füllfederhalter kamen dabei unter den Hammer. Da er über drei Jahre hinweg auf stolze 1.200 Versteigerungen kam, stufte das Finanzamt die Versteigerung als unternehmerisch ein, besteuerte die Gewinne und forderte Umsatzsteuer. Die Richter des Finanzgerichts Baden-Württemberg stärkten dem Finanzamt den Rücken und bestätigten die allzu fiskalische Vorgehensweise (Urteil v. 22.09.2010, Az.: 1 K 3016/08; veröffentlicht im Januar 2011).
Tipp: Das Finanzgericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen (Aktenzeichen steht noch aus). Betroffene Steuerzahler, die vom Finanzamt wegen privater Auktionen zur Kasse gebeten werden, sollten sich mit einem Einspruch zur Wehr setzen und bis zur endgültigen Entscheidung durch den Bundesfinanzhof einen Antrag auf Ruhen des Verfahrens stellen.