Bewirbt ein Onlinehändler seine Angebote über eine Preissuchmaschine und verstößt diese Werbung wegen unzureichender oder irreführender Preisangaben gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), so ist der Händler dafür wettbewerbsrechtlich verantwortlich. Voraussetzung ist jedoch, dass der Betreiber der Suchmaschine die Preisangaben unverändert übernommen hat.
Angebote einer Preissuchmaschine müssen auch Versandkosten enthalten
Im zugrundeliegenden Fall (Urteil des Bundesgerichtshof (BGH) v. 18.03.2010, Az.: I ZR 16/08) stritten zwei Internethändler über die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit einer Onlinewerbung. Die Beklagte warb zusätzlich zur eigenen Website auch über eine Preissuchmaschine für ihre Produkte. Dabei waren jedoch nur auf der eigenen Website Angaben zu den Versandkosten angefügt. Das Angebot der Preissuchmaschine umfasste lediglich den Preis ohne diese zusätzlichen Kosten und wies deshalb einen geringeren Preis aus. Die Klägerin sah darin einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung und das Irreführungsverbot, da das Angebot der Preissuchmaschine nicht den reellen Preis darstellte.
Der BGH urteilte, dass es den Anforderungen der Preisangabenverordnung grundsätzlich nicht genüge, wenn die Liefer- und Versandkosten nicht bereits der Internetseite der Preissuchmaschine zu entnehmen seien, sondern erst auf der über eine elektronische Verknüpfung erreichbaren Internetseite des Werbenden genannt würden. Werde eine Preisangabe ohne Versandkosten in eine Preissuchmaschine eingestellt, sei die von der Preisangabenverordnung bezweckte Vergleichbarkeit im Endpreis nicht gewährleistet. Laut BGH gilt dies jedoch nur für den Fall eines Angebots auf den Internetseiten einer Preissuchmaschine und nicht grundsätzlich für jede Website.
Zudem legte der BGH fest, dass die Beklagte für die Angaben auf den Internetseiten der Preissuchmaschine selbst haftet.
Das Urteil finden Sie unter juris.bundesgerichtshof.de .