Erst wenn ein Leasingnehmer, dessen Leasingfahrzeug Mängel aufweist und der deshalb vom Kaufvertrag zurücktritt, seine Ansprüche gegenüber dem Lieferanten der Leasinggesellschaft einklagt, kann er die vereinbarten Zahlungen der Finanzierungsraten gegenüber der Leasinggesellschaft einstellen. Wenn eine Leasinggesellschaft vertraglich ausschließt, dass der Vertragspartner aufgrund von Mängeln die Ratenzahlungen aussetzt, kann sie den Zahlungsverzug zum Anlass nehmen, den Leasingvertrag zu kündigen.
Zahlungseinstellung wegen Mängel am Fahrzeug ist unzulässig
Im zugrundeliegenden Fall (Urteil des BGH v. 16.06.2010, Az.: VII ZR 317/09) klagte eine Leasinggesellschaft die Zahlungen eines Leasingvertrags ein, die der Leasingnehmer aufgrund von Mängeln an dem den Vertrag betreffenden Fahrzeug nicht leisten wollte. Der Leasingnehmer war von dem Leasingvertrag aufgrund der Mängel zurückgetreten, dies erfolgte jedoch erst, nachdem er mehrmals keine Raten gezahlt hatte. Aufgrund des Zahlungsverzugs kündigte die Leasinggesellschaft dann jedoch ihrerseits den Vertrag und rechnete die Kosten des Fahrzeugs mit dem Leasingnehmer ab.
Der Bundesgerichtshof (BGH) gab der Klage der Leasinggesellschaft statt und urteilte, dass der Vertrag wirksam von Seiten der Leasinggesellschaft gekündigt sei. Laut BGH bestand für den Leasingnehmer kein Leistungsverweigerungsrecht, also keine Möglichkeit, durch die Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs die Leasingraten auszusetzen. Da Leasingnehmer und Leasingeber im Leasingvertrag – wie es branchenüblich ist – vereinbart hatten, dass Ansprüche gegen den Lieferanten bezüglich Fahrzeugmängeln an den Leasingnehmer selbst abgetreten werden, kann der Leasingnehmer die Zahlungen erst dann einstellen, wenn er den Lieferanten dahingehend verklagt hat. Dann kann er auch zu seinen Gunsten vom Leasingvertrag zurücktreten.
Das Urteil finden Sie unter juris.bundesgerichtshof.de .