Gefälschtes Zeugnis Kein Schadenersatz für mangelhafte Arbeit

Arbeitgeber haben keinen Anspruch auf Schadenersatz, wenn ein Mitarbeiter bei der Einstellung unbemerkt ein gefälschtes Zeugnis vorlegt und deshalb schlecht arbeitet.

Ein gefälschtes Arbeitszeugnis ist zwar grundsätzlich ungültig, Arbeitgeber können deahlb aber trotzdem keinen Schadenersatz verlangen. - © Fotolia

Ein falsches Zeugnis allein, muss nicht zwangsläufig dazu führen, dass ein Mitarbeiter mangelhaft arbeitet oder dass dadurch ein Schaden für den Arbeitgeber ensteht, urteilte das Landesarbeitsgericht Berlin (Entscheidung vom 24. August 2011, AZ: 15 Sa 980/11). Deshalb könne dadurch auch kein Schadenersatzanspruch enstehen.

Die Richter hoben ein Urteil der ersten Instanz auf, die einen gekündigten Beschäftigten zur Erstattung von gut 12.000 Euro verurteilt hatte. Als Grund nannten sie, dass es im Arbeitsrecht keinen Minderungsanspruch gäbe.

Falsche Qualifikationen

Der beklagte Mitarbeiter hatte seinem Arbeitgeber bei der Eistellung ein Zeugnis vorgelegt, das ihm falsche Qualifikationen bescheinigte. Der betreffende Arbeitgeber war mit diesem Mitarbeiter unzufrieden, kündigte ihm und mahnte dann das falsche Zeugnis an. Zusätzlich forderte er den Mitarbeiter auf, ihm das Gehalt zurückzuzahlen.

Aus Sicht der Richter konnte sich der Arbeitgeber nicht darauf berufen, dass wegen der Täuschung nie ein reguläres Arbeitsverhältnis bestanden habe. Dies sei nur dann der Fall, wenn die Beschäftigung ungesetzlich gewesen wäre, wie beispielsweise bei der Anstellung eines Arztes ohne Approbation. Hingegen verstoße es gegen kein Gesetz, wenn wie im entschiedenen Fall ein Vertriebsmitarbeiter ohne Hochschuldiplom tätig werde. dapd