Rürup-Rente Altersvorsorge für Selbstständige und Gutverdiener

Ursprünglich für Selbstständige und Freiberufler konzipiert, bietet die Rürup-Rente aber auch angestellten Gutverdienern viele Vorteile. Vor allem steuerlich lässt sich hier viel rausholen. Doch wie läuft das Altersvorsorge-Sparen mit der Rürup-Rente wirklich ab?

Mit der Rürup-Rente ist eine lebenslange Rentenzahlung garantiert. - © Fotolia

Altersvorsorge für Selbstständige und Gutverdiener

Ein weiteres Plus der Rürup-Rente ist, dass sie eine lebenslange Rentenzahlung garantiert. Damit kann das angesparte Vermögen nicht wie bei Banksparplänen irgendwann verbraucht sein. Außerdem muss das Rürup-Vermögen im Falle einer Arbeitslosigkeit oder Insolvenz nicht aufgebraucht oder aufgelöst werden, es steht also weiter zur Verfügung, was vor allem für Selbstständige ein deutliches Plus ist.

Dabei bleibt das Modell aber flexibel. So ist der Sparer frei, die Einzahlung entsprechend seinen Rentenwünschen selbst zu bestimmen, sowohl Höhe als auch Einzahlungsrhythmus sind variabel. Es besteht auch die Möglichkeit, den Vertrag zu jeder Zeit beitragsfrei zu stellen und damit die regelmäßigen Zahlungen aussetzen, bis man sich entscheidet, wieder in den Vertrag einzuzahlen.

Zahlung erst ab dem 60. Lebensjahr

Der Rentenbeginn kann entsprechend den gesetzlichen Vorschriften frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres gewählt werden. Bei Neuverträgen ab dem kommenden Jahr steigt diese Altersgrenze sogar auf 62 Jahre an. Viele Rürup-Renten sehen heute vor, dass der Rentenbeginn flexibel gestaltet werden kann: Die Zahlung kann dann zwischen dem 60. und dem 68. Lebensjahr abgerufen werden. Es besteht jedoch, anders als bei anderen Verträgen, kein Kapitalwahlrecht. Das heißt, dass nur lebenslange monatliche Rentenzahlungen möglich sind.

Auch eine Übertragung der Rürup-Rente auf eine andere Person ist nach den gesetzlichen Rahmenbedingungen nicht möglich. Der Vertrag kann lediglich um eine Hinterbliebenenabsicherung ergänzt werden. Die Rente fließt dann an den Ehegatten oder die Kinder weiter. Die Beiträge für die Hinterbliebenenabsicherung dürfen aber nicht mehr als die Hälfte des gesamten Beitrags ausmachen, damit der Vertrag steuerlich gefördert werden kann.

dapd