Bis Jahresende kann der automatische Pfändungsschutz noch ohne ein sogenanntes Pfändungsschutzkonto in Anspruch genommen werden. Ab dem 1. Januar 2012 ist für den Pfändungsschutz eines bestimmten Guthabens ein P-Konto nötig.
Ab Januar 2012 nur noch über das P-Konto
Mit dem Pfändungsschutz können Schuldner auch nach der Zustellung von Pfändungen über ein bestimmtes Guthaben auf ihrem Konto verfügen. Um diesen Pfändungsschutz auch zukünftig in Anspruch nehmen zu können, muss ab dem nächsten Jahr das Konto jedoch in ein P-Konto umgewandelt werden.
Bereits zum 1. Juli 2010 wurde das Pfändungsschutzkonto eingeführt. In der Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2011 ist der Pfändungsschutz weiterhin ohne eines P-Kontos möglich.
Diese P-Konten gibt es ausschließlich für Einzelpersonen und jede Person darf nur ein solches Konto eröffnen. Vor dieser Neuregelung wurde immer das gesamte Bankkonto des Schuldners blockiert.
Weitere Informationen hat der Bankenverband in einer Broschüre herausgegeben, die Sie unter bankenverband.de finden.
rh