Altersvorsorge "Handwerker sollten möglichst früh die Lücke schließen"

DHZ-Gespräch mit Jöns-Peter Schmitz von der Signal Iduna zur Frage, was Betriebsgründer bei der Altersvorsorge beachten sollten.

Frank Muck

  • Bild 1 von 2
    ©
    Jöns-Peter Schmitz, Bereichsleiter betriebliche Altersversorgung der Signal Iduna Gruppe. Foto: Signal Iduna
  • Bild 2 von 2
    ©
    Foto: Imago

"Handwerker sollten möglichst früh die Lücke schließen"

DHZ: Was müssen Betriebsgründer bei ihrer Altersvorsorge beachten?

Schmitz: Selbstständige Handwerker sind in aller Regel zunächst in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Als Betriebsgründer können sie auf Antrag für einen befristeten Zeitraum einen verminderten Beitrag statt des sogenannten Regelbeitrags von zurzeit 508,45 Euro in den alten und 431,83 Euro in den neuen Bundesländern entrichten. Hierdurch wird zwar für den Jungunternehmer die finanzielle Belastung erst einmal besser tragbar, allerdings würde sich auch das Problem, dass die gesetzliche Rente im Alter deutlich hinter dem letzten Einkommen zurückbleibt – also die bekannte Versorgungslücke – noch einmal erhöhen. Deshalb ist es wichtig, sobald der Betrieb gut anläuft, an ergänzende private Versorgungsmaßnahmen für die Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung zu denken. Nach mindestens 18 Jahren Pflichtbeitragszahlung besteht dann für die meisten selbstständigen Handwerker die Möglichkeit, sich auf Antrag von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien zu lassen. Ein selbstständiger Handwerker sollte sich aber vor einer Befreiung gut beraten lassen, welche gesetzlichen Anwartschaften verloren gehen können und welche privaten Versorgungsmaßnahmen wichtig sind. In den meisten Fällen wird sich ein Ausstieg aus der gesetzlichen Versorgung und der Einstieg in die private und gegebenenfalls betriebliche Altersversorgung lohnen.

DHZ: Ändert sich etwas für Betriebsgründer in der Altersvorsorge, wenn sie vorher Arbeitnehmer waren?

Schmitz: Wenn ein selbstständiger Handwerker vorher in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis tätig war, zählt diese Zeit mit für die im Allgemeinen zurückzulegenden 18 Jahre Handwerkerpflichtversicherung. So ergibt sich dann schneller nach der Betriebsgründung die Möglichkeit des Umstiegs auf eine individuell gestaltete private Altersversorgung und es stellt sich die Frage einer Befreiung von der Rentenversicherungspflicht.

DHZ: Welche Produkte sind für Betriebsinhaber geeignet?

Schmitz: Für selbstständige Handwerker in einem typischen Einzelunternehmen ist die Basisrente eine ideale Möglichkeit, um eine pfändungs- und insolvenzgeschützte Altersversorgung aufzubauen. Außerdem sind attraktive Steuervorteile mit dieser Versorgung verbunden. Seitens des Staats werden die Beiträge zur Basisrente schrittweise steuerfrei gestellt. Jahr für Jahr erhöht sich so die steuerliche Förderung; 2010 sind 70 Prozent als Sonderausgaben abzugsfähig. Private Lebens- und Rentenversicherungen bieten umfangreiche Leistungsgarantien und Gestaltungsfreiheiten entsprechend der persönlichen und familiären Verhältnisse. Selbstständige Handwerker, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind, finden auch in der Riester-Rente mit staatlicher Förderung durch Zulagen und gegebenenfalls Sonderausgabenabzug eine interessante Vorsorgevariante. Selbst für nicht Pflichtversicherte ist häufig eine Riester-Förderung über den förderfähigen Ehegatten möglich und das sogar ohne eigene Beitragszahlung. Wird der Handwerksbetrieb als GmbH geführt, können Gesellschafter-Geschäftsführer – ebenso wie mitarbeitende Ehegatten und die weiteren Arbeitnehmer des Betriebs – die Vorteile der betrieblichen Altersversorgung nutzen, sofern ein steuerlich anerkannter Arbeitsvertrag vorliegt. So besteht die Möglichkeit, steuer- und sozialabgabenfrei Vorsorge zu betreiben. Erst die späteren Leistungen unterliegen der Steuer- und Abgabenpflicht.

DHZ: Wie sollen Betriebsinhaber systematisch beim Thema Vorsorge vorgehen?

Schmitz: Zunächst einmal ist es für den selbstständigen Handwerker sehr wichtig, zu wissen, wie hoch seine derzeitigen Versorgungsansprüche insgesamt sind und welche Anwartschaften erreicht werden können. Hierfür ist eine persönliche Versorgungsbilanz erforderlich, die der selbstständige Handwerker am besten gemeinsam mit einem Vorsorgeexperten aufstellen sollte, zum Beispiel mit der Signal Iduna. Hierin werden alle bestehenden Versorgungsanwartschaften aufgelistet und dem Versorgungsbedarf gegenübergestellt, um die bestehenden Versorgungslücken aufzudecken und durch geeignete Maßnahmen zu schließen. Bestehende Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung können einer Renteninformation des Rentenversicherungsträgers oder einer persönlichen Versorgungsanalyse, etwa von der Signal Iduna, entnommen werden.

DHZ: Gibt es Unterschiede in der Altersvorsorge durch die Rechtsform?

Schmitz: Wird der Handwerksbetrieb in Form eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft geführt (z.B. KG, OHG), besteht für den Unternehmer bzw. für die Gesellschafter regelmäßig die schon genannte Handwerkerpflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit entsprechenden gesetzlichen Versorgungsanwartschaften. Da diese aber in aller Regel nicht ausreichend sind, ist zu prüfen, in welcher Höhe zusätzliche private Vorsorge getroffen werden sollte. Ist der Betriebsinhaber beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft, also typischerweise einer GmbH, besteht keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Gesetzliche Versorgungsanwartschaften aus der selbstständigen Tätigkeit werden somit nicht erworben. In diesem Fall ist eine insgesamt ausreichende private und gegebenenfalls betriebliche Vorsorge für die Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung dringend erforderlich.