DHZ-Info Länderfinanzausgleich soll Unterschiede der Finanzkraft "nicht beseitigen"

Das Grundgesetz verlangt in Artikel 107, "dass die unterschiedliche Finanzkraft der Länder angemessen ausgeglichen wird". Was ein "angemessener" Länderfinanzausgleich ist, hat das Bundesverfassungsgericht in seinen bisherigen Entscheidungen zwar nicht konkret präzisiert, aber bereits in Grundsätzen formuliert.

Länderfinanzausgleich soll Unterschiede der Finanzkraft "nicht beseitigen"

Dies geschah im November 1999, als die Karlsruher Richter über eine Klage der Unions-regierten Bundesländer Baden-Württemberg, Bayern und Hessen gegen den damals geltenden Länderfinanzausgleich zu entscheiden hatten. Der damalige hessische Ministerpräsident Roland Koch (CDU) hatte kritisiert, das geltende Ausgleichssystem stelle die Rangfolge der Finanzkraft der Länder "auf den Kopf" und bestrafe die erfolgreichen Länder.

Die Karlsruher Richter entschieden daraufhin, dass der Länderfinanzausgleich reformiert werden müsse. Die bisherigen Regelungen dürften längstens bis Ende 2004 als "Übergangsrecht" weiter gelten. Der Gesetzgeber müsse bis Ende 2002 jedoch neue "allgemeine Maßstäbe" zum Länderfinanzausgleich ausarbeiten.

Inhaltliche Vorgaben wollte das Gericht allerdings nicht geben. "Die verfassungsgerechte Ausformung der Maßstäbe ist dem Gesetzgeber zugewiesen. Dies gebieten die Offenheit der Verteilungsregeln im Grundgesetz sowie die erheblichen Unsicherheiten bei der notwendigen Einschätzung gegenwärtiger und zukünftiger wirtschaftlicher und politischer Entwicklungen", heißt es im damaligen Urteil.

Die Karlsruher Richter formulierten im November 1999 jedoch "Grundsätze", an die das in der Folge formulierte "Maßstäbegesetz" und das darauf aufbauende "Finanzausgleichsgesetz" durch die Finanzverfassung des Grundgesetzes gebunden seien. Demnach solle der Finanzausgleich "die Finanzkraftunterschiede unter den Ländern verringern, aber nicht beseitigen". Der Finanzausgleich habe "die richtige Mitte zu finden zwischen der Selbstständigkeit, Eigenverantwortlichkeit und Bewahrung der Individualität der Länder auf der einen und der solidargemeinschaftlichen Mitverantwortung für die Existenz und Eigenständigkeit der Bundesgenossen auf der anderen Seite".

Artikel 107 GG fordere "nicht eine finanzielle Gleichstellung der Länder, sondern eine ihren Aufgaben entsprechende hinreichende Annäherung ihrer Finanzkraft", betonte das Verfassungsgericht im Jahr 1999. Somit dürfe im Rahmen des horizontalen Finanzausgleichs "die Finanzkraftreihenfolge unter den Ländern nicht verkehrt werden". Die Abstände zwischen den 16 Ländern dürften "verringert, nicht aber aufgehoben oder ins Gegenteil verkehrt werden". (Urteil vom 11. November 1999 - AZ.: 2 BvF 2/98, 3/98, 1/99 und 2/99)

Im Grundgesetzartikel 107 sind außerdem sogenannte "Bundesergänzungszuweisungen" geregelt, also Mittel, die der Bund leistungsschwachen Ländern zur ergänzenden Deckung ihres allgemeinen Finanzbedarfs gewährt. Eine Klage des damals mit 61 Milliarden Euro verschuldeten Landes Berlin auf solche Ergänzungszuweisungen hatte das Verfassungsgericht jedoch am 19. Oktober 2006 verworfen. Berlin wollte die Mittel für seine Haushaltssanierung verwenden. Die Karlsruher Richter befanden aber, dass sich Berlin "nicht in einer extremen Haushaltsnotlage" befinde. Zu erkennen sei "lediglich eine angespannte Haushaltslage", die Berlin "mit großer Wahrscheinlichkeit aus eigener Kraft überwinden" könne.

dapd