DHZ-Info Der Euro-Rettungsschirm

Die EU hat sich auf einen milliardenschweren Rettungsschirm zur Stabilisierung des Euro verständigt. Mit insgesamt 750 Milliarden Euro wollen Europäische Union und Internationaler Währungsfonds (IWF) angeschlagenen EU-Staaten unter die Arme greifen. Die von Deutschland zur Verfügung gestellten Bürgschaften könnten dabei bis zu 147,6 Milliarden Euro umfassen. Der Schutzschirm setzt sich dabei aus drei Teilen zusammen:

Der Euro-Rettungsschirm

  • Ein Notfallfonds in Höhe von 60 Milliarden Euro wird von der EU-Kommission direkt gespeist. Diese Mittel sollen per Verordnung den notleidenden Ländern unmittelbar zur Verfügung stehen und sind zeitlich nicht begrenzt.
  • In eine noch zu gründende Zewckgesellschaft steuern die Euro-Länder weitere 440 Milliarden Euro in Form von Garantien an bei. Diese Gesellschaft, die drohende Zahlungsunfähigkeit von Mitgliedsstaaten abwenden soll, muss sich am Kapitalmarkt refinanzieren. Diese Kredite stehen drei Jahre lang zur Verfügung und werden zusätzlich zu den Griechenland-Hilfen gewährt.
  • Die IWF-Hilfen sollen mindestens die Hälfte des EU-Beitrags umfassen und wird auf rund 250 Milliarden Euro beziffert. Die Nothilfen sind an Bedingungen gekoppelt. Grundlage ist, dass bei IWF und EU Konsolidierungsprogramme vorlegt werden, die regelmäßig überprüft werden. Alle Mitgliedsstaaten der Euro-Zone verpflichteten sich, die Haushaltskonsolidierung zu beschleunigen und voranzutreiben und ein dauerhaftes Krisenreaktionsprogramm aufzulegen.

Grundlage für den Notfallfonds ist Artikel 122 (2) des Lissabon-Vertrags. In außergewöhnlichen Notsituationen sieht er Nothilfen seitens der EU vor. Dort heißt es: "Ist ein Mitgliedstaat aufgrund von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Ereignissen, die sich seiner Kontrolle entziehen, von Schwierigkeiten betroffen oder von gravierenden Schwierigkeiten ernstlich bedroht, so kann der Rat auf Vorschlag der Kommission beschließen, dem betreffenden Mitgliedstaat unter bestimmten Bedingungen einen finanziellen Beistand der Union zu gewähren. Der Präsident des Rates unterrichtet das Europäische Parlament über den Beschluss."

ddp