Die geplante Grundgesetz-Änderung zur Schuldenbremse
Zur Einführung einer gesetzlichen Obergrenze für neue Schulden soll nach den Vorstellungen der Koalition der Grundgesetz-Artikel 109 (Haushaltswirtschaft in Bund und Ländern) geändert werden. Vor allem geht es dabei um eine Neufassung von Absatz 3, der künftig festhalten soll: "Die Haushalte von Bund und Ländern sind grundsätzlich ohne Einnahmen von Krediten auszugleichen." Für den Bund soll gelten, dass Einnahmen aus Krediten bis zur Höhe von 0,35 Prozent des Bruttoinlandsproduktes möglich sind.
Um Schulden aus Notlagen heraus künftig an einen Tilgungsplan zu knüpfen, heißt es in dem Änderungsvorschlag weiter: "Statthaft ist darüber hinaus eine zusätzliche Berücksichtigung der Auswirkungen einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung im Auf- und Abschwung unter der Maßgabe, dass diese systematisch erfolgt, sowie eine Ausnahmeregelung für Naturkatastrophen oder andere außergewöhnliche und unvorhergesehene Ereignisse."
ddp