Wer genauer Bescheid wissen will, unter welcher Konstellation er sich mit dem alten oder neuen Erbschaftsteuerrecht besser stellt, kann den neuen Erbschaftsteuer-Rechner des Handwerks nutzen. Von Karin Birk, Berlin
Handwerk stellt Erbschaftsteuer-Rechner vor
Die meisten Handwerksbetriebe werden sich mit der Reform der Erbschaftsteuer besser stellen. "Kleinste, kleine und mittlere Betriebe werden weitestgehend von der Erbschaftsteuer verschont bleiben", sagte Hanns-Eberhard Schleyer, Generalsekretär des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks (ZDH) bei der Vorstellung eines Erbschaftsteuerrechners. Als Grund nannte er den vereinbarten Bewertungsabschlag von 85 Prozent und einen betrieblichen Abzugsbetrag von 150.000 Euro für fortgeführte Betriebe, wie ihn das neue Erbschaftsteuerrecht vorsieht. So könne beispielsweise Betriebsvermögen an Ehegatten in Höhe von bis zu 3,7 Millionen Euro und an Kinder in Höhe bis zu 2,8 Millionen Euro steuerfrei übergeben werden, wenn die Betriebe mindestens sieben Jahre fortgeführt würden.
Aber auch Handwerksbetriebe, die nur wenige Jahre fortgeführt würden, stünden nach der Erbschaftsteuerreform meist besser da. Übertrage beispielsweise ein Betriebsinhaber sein Unternehmen mit einem erbschaftsteuerlichen Wert von einer Million Euro und einem Verkehrswert von ebenfalls einer Millionen Euro auf seinen 30-Jährigen Sohn, der diesen vier Jahre fortführt und dann verkauft, so müsste dieser nach altem Recht rund 151.000 Euro und nach neuem Recht rund 12.600 Euro bezahlen.
Haltefrist auf sieben Jahre gesenkt
Als Erfolg der Reform der Erbschaftsteuer wertete Schleyer, dass die betriebliche Haltefrist von ursprünglich 15 Jahren jetzt auf sieben Jahre festgelegt wurde. Wird diese Frist erreicht, gibt es den Verschonungsabschlag auf das Betriebsvermögen in Höhe von 85 Prozent. Wird der Betrieb weniger lang fortgeführt, fällt die Erbschaftssteuer je nach Verkürzung des Zeitraums höher aus. Positiv bewertete Schleyer auch, dass das Lohnsummenkriterium ebenfalls auf sieben Jahre verkürzt wurde. Der ZDH-Generalsekretär betonte aber, dass das für mehr als 70 Prozent der Handwerksbetriebe gar nicht gelte, da es nur Unternehmen mit mehr als zehn Beschäftigten betreffe. Diese müssten dann über die kommenden sieben Jahre eine addierte Lohnsumme von 650 Prozent der Lohnsumme der vergangenen fünf Jahre erreichen. Nicht einzusehen ist nach Ansicht des ZDH allerdings, dass Gehälter von Geschäftsführern in die Lohnsumme einberechnet werden. Vor allem hier will der Verband noch im laufenden Gesetzgebungsverfahren Änderungen erreichen.
Wer genauer Bescheid wissen will, unter welcher Konstellation er sich mit dem alten oder neuen Erbschaftssteuerrecht besser stellt, kann sich nach Angaben des ZDH eine "valide Tendenzaussage" mithilfe des kostenlosen Erbschaftsteuer-Rechners unter zdh.de beschaffen.