Handwerker sollen künftig leichter an ihr Geld kommen und besser vor Forderungsausfällen bewahrt werden. Der Bundestag hat dazu in zweiter und dritter Lesung das Forderungssicherungsgesetz (FoSiG) verabschiedet. Von Karin Birk, Berlin
Handwerker sollen künftig leichter an ihr Geld kommen
"Das Gesetz wird vom Handwerk sehr begrüßt, auch wenn die verfahrensrechtlichen Elemente kurzfristig herausgenommen wurden", sagte Handwerkspräsident Otto Kentzler. Immerhin seien nun aber zum Beispiel Abschlagszahlungen, die Absenkung des Druckzuschlages oder die Sicherheitsleistungen gesetzlich geregelt. Besonders hervorzuheben sei auch die neue Durchgriffsfälligkeit. Wie Kentzler weiter sagte, muss das Gesetz jetzt so schnell wie möglich in Kraft treten, nachdem die Handwerksbetriebe all zu lange mit den Problemen mangelnder Zahlungsmoral allein gelassen worden seien. Der Bundesrat müsse deshalb noch vor der Sommerpause zustimmen.
Als Vorteile für die Handwerker nennt der Zentralverband des Handwerks insbesondere folgende Regelungen:
- Verbesserte Durchgriffsfälligkeit (§ 641 Abs. 2 BGB): Ein Bauträger oder Generalunternehmer kann künftig gegenüber seinen Subunternehmern nicht mehr die Abnahme einer Bauleistung unter Beweis auf Mängel verweigern, wenn der Bauherr ihm gegenüber das Werk schon abgenommen hat.
- Erleichterte Abschlagszahlungen (§ 302a BGB): Künftig wird nicht mehr auf "in sich abgeschlossene Teile des Bauwerks", sondern auf die "nachgewiesene vertragsmäßige Leistung" abgestellt. Das Gesetz wird damit sprachlich an die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B) angepasst. Mit ihr hat die Praxis schon gute Erfahrungen gesammelt und zu ihren unbestimmten Rechtsbegriffen existiert schon eine gefestigte Rechtssprechung.
- Eingeschränkter Druckzuschlag (§ 641 Abs. 3 BGB): Danach soll der Auftraggeber künftig nicht mehr "mindestens das Dreifache der zu erwartenden Mängelbeseitigungskosten", sondern "in der Regel das Zweifache" einbehalten.
- Priviligierung der VOB/B im Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 310 Abs.1 S. 3 BGB): Damit werden zumindest für die Kunden, die selbst Unternehmen sind, die Bestrebungen der Rechtsprechung eingedämmt, die einzelnen Regelungen der VOB/B einer AGB-Inhaltskontrolle zu unterziehen.
- Erweiterter Baugeldbegriff im Gesetz über die Sicherung von Bauforderungen (§ 1.Abs.3 BauFordSiG): Die Erweiterung des Baugeldbegriffs ist zusätzlich mit einer Beweiserleichterung (§ 1 Abs. 4 BauFordSiG) gekoppelt und stärkt ebenfalls die Position des Bauhandwerkers in seiner Eigenschaft als Baugläubiger.