Seit Januar 2007 entfällt die Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz. Zur "Vermeidung von Härten für Fernpendler" wird die Steuerpauschale in Höhe von 30 Cent aber ab dem 21. Kilometer des Anfahrtswegs "wie Werbungskosten oder Betriebsausgaben" berücksichtigt, obwohl es diese für Pendler eigentlich nicht mehr gibt.
Die Pendlerpauschale
Gegen diese Neuregelung wurde mehrfach geklagt. So ordnete das niedersächsische Finanzgericht in einem Eilverfahren die Eintragung eines Lohnsteuer-Freibetrages auf der Steuerkarte an, der die anfallenden Fahrtkosten ohne die Kürzung um 20 Kilometer erfasst.
Pendler haben seitdem die Möglichkeit, sich für 2007 und 2008 die ungekürzte Pauschale in die Lohnsteuerkarte eintragen zu lassen. Damit beziehen sie einen höheren Nettolohn. Die Pauschale gilt für alle Berufspendler unabhängig davon, ob sie mit Bahn, Bus, Auto, Fahrrad oder zu Fuß zum Arbeitsplatz kommen.
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom Januar ist die Kürzung der Pendlerpauschale verfassungswidrig. Die entsprechenden Klagen wurden an das Bundesverfassungsgericht weitergeleitet, das im Laufe dieses Jahres eine endgültige Entscheidung treffen will.
ddp