Bis zum Ende des Jahrzehnts fließen Vermögenswerte von rund zwei Billionen Euro an die nächste Generation. Trotz des anstehenden Geldsegens verzichten die meisten Deutschen auf ein Testament und überlassen die Regelung ihrer Erbfolge dem Gesetzgeber.
Intelligent vererben und Streit vermeiden
Kein Wunder – der Gedanke an die eigene Vergänglichkeit und die unvermeidliche Verteilung seiner Besitztümer bringt so manchen Zeitgenossen um den Schlaf. Das gilt erst recht, wenn man mit der engsten Verwandtschaft über Kreuz liegt und ihnen am liebsten keinen müden Cent hinterlassen möchte. Unliebsame Erben vom Tafelsilber der Familie fernzuhalten, ist aber gar nicht so einfach. Denn das Gesetz sichert engen Blutsverwandten einen garantierten Mindestanteil am Familienvermögen – den Pflichtteil.
Die über hundert Jahre alten Spielregeln des Bürgerlichen Gesetzbuches machen es fast unmöglich, in Ungnade gefallene Kinder oder den untreuen Ehepartner zu enterben. Das geht nur in Extremfällen – etwa dann, wenn der Nachwuchs seinen Eltern nach dem Leben getrachtet hat.
Regelungen zum Pflichtteil werden geändert
Jetzt soll das Erbrecht umfassend modernisiert werden – und damit werden auch die Regelungen zum Pflichtteil geändert. Bisher können Eltern ihrem Nachwuchs den Pflichtteil zum Beispiel aufgrund eines "ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels" entziehen. Der dehnbare Begriff beschäftigt seit Jahren die Gerichte und wird deshalb abgeschafft. Künftig soll eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung zum Entzug des Pflichtteils berechtigen.
Erblasser erhalten künftig mehr Spielraum beim Abfassen ihres Testamentes. Sie können in Zukunft freier bestimmen, wer das Erbe bekommt und wer leer ausgehen soll. Konkret kann man im Testament festlegen, welche Geschenke und Zuwendungen der Vergangenheit auf mögliche Pflichtteile angerechnet werden sollen. Die Neuregelung birgt enormen Sprengstoff für den familiären Frieden – nämlich dann, wenn es zum Streit über frühere Schenkungen kommt, die plötzlich den erhofften Pflichtteil aufzehren.
Wer Teile seines Vermögens bereits zu Lebzeiten weitergeben will, sollte sich deshalb für künftige Konflikte wappnen und genau Buch darüber führen, welches Vermögen zu welchem Zeitpunkt an welchen Angehörigen übergeben wurde. Eine Empfangsbestätigung des Bedachten verhindert, dass der später die Schenkung leugnet.
Bisher können sich vermögende Zeitgenossen nicht durch großzügige Schenkungen arm rechnen und damit die Pflichtteilsansprüche der eigenen Sippe beschneiden. Denn alles, was der Erblasser in den zehn Jahren vor seinem Tod verschenkt hat, wird bisher den Erbansprüchen der Pflichtteilsberechtigten wieder zugeschlagen. Diesen "Pflichtteilsergänzungsanspruch" wird es weiter geben – allerdings nur noch in zeitlicher Abstufung.
Für die Berechnung der Pflichtteilsansprüche werden Schenkungen künftig nur noch im ersten Jahr nach dem Tod des Erblassers voll mitzählen. Danach sinken die Ansprüche der Pflichtteilsberechtigten im Jahresturnus um jeweils ein Zehntel. Pflegende Angehörige haben künftig per Gesetz Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich ihrer erbrachten Pflegeleistungen – aus der Erbmasse wird vorrangig ihre Tätigkeit honoriert. Erst dann kommen die restlichen Familienmitglieder zum Zuge, die sich nicht um Pflege und Betreuung gekümmert haben.
Michael Degethof/ddp