Am Ende haftet der Chef

Setzen Sie sich rechtzeitig mit den Fragen Ihrer Führungsverantwortung auseinander

Eberhard B. Freise

Am Ende haftet der Chef

Bei der Säuberung eines Glasdaches der Lufthansa-Werft in Hamburg war ein 38-jähriger Gebäudereiniger durch eine Glasscheibe gestürzt und 17 m tief in einen Container gefallen. Sein Sicherheitsseil war an den scharfen Glaskanten zerrissen. Er starb an inneren Verletzungen. Nach einem Verfahren über zwei Instanzen verurteilte kürzlich das Landgericht Hamburg den Chef der Gebäudereinigungsfirma und dessen Vorarbeiter zu empfindlichen zweistelligen Geldstrafen.

Bei der Auftragsvergabe war der Reinigungsunternehmer von den Mitarbeitern der Lufthansa ausführlich über die Gefahren auf dem Glasdach aufgeklärt worden: Es gab Bretter, die als Laufstege über das Dach hätten gelegt werden müssen. Der Chef hatte dies als schriftliche Anweisung an seinen Vorarbeiter weitergeben sollen. Und der Vorarbeiter, der die Einweisung des Verunglückten übernommen hatte, hätte dafür sorgen müssen, dass die Anweisung befolgt wurde. Nach Auffassung des Gerichts stand fest, dass der Fensterputzer nicht ausreichend unterwiesen worden war. Es sei eine Grundpflicht des Arbeitgebers, darauf zu achten, dass seine Mitarbeiter nicht tödlichen Gefahren ausgesetzt werden.

Der Zugriff der Staatsanwälte ist inzwischen oftmals ein erhebliches unternehmerisches Risiko geworden, insbesondere für technische Führungskräfte und Handwerksmeister. Die Beziehungen zwischen Vorgesetzten und Mitarbeitern der jeweils über- oder untergeordneten Ebene sind durch eine Verantwortungsteilung gekennzeichnet. Der Mitarbeiter, an den Aufgaben delegiert sind, trägt in seinem Fachbereich die Handlungsverantwortung. Sein Vorgesetzter jedoch ist damit die Verantwortung nicht los, er behält die Führungsverantwortung. Ihm obliegen Auswahl und Einsatz der richtigen Mitarbeiter und Arbeitsmittel. Ihm fällt die Informationspflicht zu. Er setzt Ziele und erteilt Anweisungen. Und er überwacht und kontrolliert deren fachgerechte und rechtskonforme Ausführung. Jeder Vorgesetzte ist nur dann vor den rechtlichen Folgen des gemeinsamen Handelns geschützt, wenn er seine Führungsaufgaben gewissenhaft erfüllt. Wegen eines so genannten „Organisationsverschuldens“, also des Verschuldens der Organisation, die er rechtlich vertritt, ist er strafrechtlich mit Freiheits- oder Geldstrafen bedroht und zivilrechtlich zu Wiedergutmachung gezwungen. Er muss ordnungsrechtlich Geldbußen fürchten oder gar arbeitsrechtliche Konsequenzen, im Extremfall seine eigene Entlassung.

Nicht immer kann die Führungskraft allein verantwortlich gemacht werden. Zum Beispiel ein aus mehreren Geschäftsführern bestehendes Team oder ein interdisziplinär zusammengesetztes Projektteam unter Gleichen trägt die Gesamtverantwortung. Das heißt, jeder seinen Teil. Oder bei der gesetzlich geregelten Delegation von Verantwortung an selbstständige Sonderbeauftragte wie Datenschutz-, Brandschutz-, Sicherheits-, Gewässerschutz- oder Umweltschutzbeauftragte geht auch die Hauptlast des Haftungsrisikos auf sie über.

Versierte Staatsanwälte pflegen die Verantwortung trickreich durch eine typische Ermittlungsfrage herauszufinden: „Das haben Sie doch wohl nicht ohne Rückendeckung durch Ihren Chef machen können?“ Ist die Antwort „Nein“, wird der Vorgesetzte zum Mittäter. Ist die Antwort „Ja, doch“, so ist die Führungskraft offensichtlich ihrer Überwachungspflicht nicht nachgekommen und wiederum verantwortlich.

Wofür man haftet, kann man lernen. So stellt zum Beispiel die AFW Wirtschaftsakademie in Bad Harzburg in ihrer neuen kooperativen Führungslehre neuerdings die Haftung von Geschäftsführern und Vorgesetzten und die Aufgaben der Haftungsminderung als drittes Handlungsfeld neben Führung und Verantwortung.