Verbraucherschutzrechte So kommen Sie an Ihre gespeicherten Daten

Ob in sozialen Netzwerken wie Facebook oder beim Online-Einkauf, überall hinterlassen Nutzer ihre Spuren. Welche persönlichen Daten gespeichert sind, lässt sich leicht erfragen.

Verbraucher haben das Recht, dass Unternehmen mit Ihren Daten vertraulich umgehen und diese nicht unerlaubt zu Werbezwecken nutzen. - © Foto: Mikael Damkier

Der Paragraf 34 des Bundesdatenschutzgesetzes erlaubt es jedem Verbraucher einmal im Jahr zu erfahren, welche Daten Privatunternehmen über ihn gespeichert haben. Die Informationsplattform iRights.info erklärt, wie Sie an Ihre persönliche Auskunft kommen.

Um von Unternehmen Angaben zu den gespeicherten Daten ausgehändigt zu bekommen, ist keinerlei Begründung nötig. Verbraucher können sich auf das Recht von informationeller Selbstbestimmung berufen. Ein Musterschreiben für die Auskunft bietet die Verbraucherzentrale Bundesverband zum Download an .

Eine gezielte Selbstauskunft ist nur dann möglich, wenn sich der Verbraucher vorher überlegt, wo er überall seine Spuren hinterlassen haben könnte und an wen sie vielleicht weitergegeben wurden.

Manche Unternehmen haben das Erteilen von Auskünften schon automatisiert. Facebook bietet etwa in den Kontoeinstellungen ganz unten die Funktion "Lade eine Kopie deiner Facebook-Daten herunter" an. Die Datensätze sind den Angaben nach noch unvollständig, sollen aber weiter ausgebaut werden.

Datennutzung widersprechen

Wer durch ein Auskunftsersuchen herausgefunden hat, was über ihn gespeichert wurde, kann gleich der Datennutzung zu Werbezwecken oder zur Markt- und Meinungsforschung widersprechen. Dazu reicht eine E-Mail mit folgendem Text: "Ich widerspreche gemäß § 28 Absatz 4 Bundesdatenschutzgesetz der Verarbeitung oder Nutzung meiner Daten für Zwecke der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung."

Grundsätzlich hat jeder ein Recht darauf, dass Unternehmen personenbezogene Daten sofort löschen, wenn diese für die Abwicklung eines Vertrages nicht mehr benötigt werden - auch hierfür gibt es einen Musterbrief der Verbraucherzentrale Bundesverband zum Download .

Das Löschrecht gilt auch für Online-Dienste. Eine Ausnahme bilden Online-Shops, die bestimmte Daten nicht sofort löschen müssen, wenn diese etwa für Schadenersatzansprüche, zur Abrechnung oder für das Finanzamt gebraucht werden. Diese Daten müssen dann aber gesperrt werden und dürfen von der Firma nur noch eingeschränkt genutzt werden.

Dauerhafte Sperre verlangen

Insbesondere bei Adresshändlern und Werbetreibenden ist es den Angaben zufolge meist sinnvoller, seine Daten per Widerspruch dauerhaft sperren zu lassen. Denn der Löschantrag schließt etwa nicht aus, dass der eigene Datensatz trotz Löschung nachgekauft wird und wieder in der Datenbank landet.

Neuerdings ist es in vielen Fällen auch möglich, Suchtreffer zur eigenen Person vom Suchmaschinenbetreiber löschen zu lassen , wenn diese das Recht auf Privatsphäre oder auf den Schutz personenbezogener Daten verletzt. Wie Sie Ihre Daten bei Google & Co löschen können, erfahren Sie hier .

Weigert sich ein Anbieter, Daten zu löschen oder ignoriert Anfragen, rät "iRights.info", sich bei demjenigen Landesdatenschutzbeauftragten zu beschweren, in dessen Zuständigkeit der Sitz oder die Niederlassung des Unternehmens fällt. Aufgrund des hohen Prozesskostenrisikos sei eine Klage weniger sinnvoll. sg/dpa