Immer mehr Menschen aus Krisen- und Kriegsgebieten suchen Schutz und Aufnahme in Deutschland. Zu tausenden helfen Ehrenamtliche, um diesen Menschen die Ankunft zu erleichtern. Doch was, wenn ein Ehrenamtlicher bei dieser Arbeit verunglückt? Die wichtigsten Informationen zum Versicherungsschutz.

Wer ehrenamtlich Flüchtlingen helfen will, sollte sich bei seiner Kommune melden, rät die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV). Nur, wenn der Einsatz im Auftrag der Kommune erfolgt, ist der Versicherungsschutz durch die gesetzliche Unfallversicherung gegeben. In diesem Fall hat ein Helfer, der einen Unfall erleidet, Anspruch auf Leistungen nach dem siebten Sozialgesetzbuch .
"Ehrenamtliches Engagement ist immer dann gesetzlich unfallversichert, wenn die Kommune die organisatorische Regie übernimmt", sagt Joachim Breuer, Hauptgeschäftsführer der DGUV. "Das heißt, dass sie für die Einteilung und Überwachung der zu erledigenden Aufgaben zuständig ist, eine Weisungsbefugnis gegenüber den Helferinnen und Helfern hat, die Organisationsmittel zur Verfügung stellt, das wirtschaftliche Risiko (Kosten) trägt und nach außen als Verantwortliche auftritt."
Versicherung auch über private Organisationen
Die Kommune kann die Aufgaben an private Organisationen (z. B. Vereine) übertragen, die sich ehrenamtlich in der Flüchtlingshilfe engagieren. Deren Mitglieder sind dann ebenfalls bei ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit gesetzlich unfallversichert. Die Beauftragung muss nicht notwendigerweise schriftlich erfolgen. Das Anlegen einer Liste der ehrenamtlich Tätigen macht im Falle eines Unfalls allerdings die Bearbeitung durch den zuständigen Unfallversicherungsträger (Unfallkasse) leichter.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die ehrenamtliche Tätigkeit selbst, aber auch den Weg dorthin und von dort zurück nach Hause. Bei einem Unfall übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten für die Heilbehandlung und Rehabilitation und zahlt gegebenenfalls auch eine Rente. Zu melden sind Unfälle der Kommune, die diese Meldung dann an die Unfallkasse weiterleitet.
Unversichert bleiben Aktivitäten, die Privatleute ohne Auftrag der Kommune in Eigenregie mit den Flüchtlingen durchführen, wie z. B. private Ausflüge, sportliche Aktivitäten oder Einladungen zum Essen. Für Unfälle in der Privatsphäre ergibt sich die Zuständigkeit der jeweiligen privaten oder gesetzlichen Krankenkasse.
Asylsuchende und Flüchtlinge
Asylbewerbewerber, die im Auftrag der Kommune gemeinnützige Arbeiten ausführen, sind über die Unfallkassen der Bundesländer gesetzlich unfallversichert. Nach § 5 Abs. 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) sollen Asylbewerbern soweit wie möglich Arbeitsgelegenheiten bei staatlichen, kommunalen und gemeinnützigen Trägern angeboten werden.
Auch wenn Asylbewerber oder Personen mit Duldung eine Arbeit in einem Betrieb annehmen, gilt für sie der gesetzliche Unfallversicherungsschutz. Sie zählen dann zu den Beschäftigten des Betriebs.
Weiterführende Informationen
Baden-Württemberg: www.ukbw.de
Bayern: www.kuvb.de
Berlin: unfallkasse-berlin.de
Hamburg / Schleswig-Holstein: www.uk-nord.de
Hamburg / Mecklenburg-Vorpommern / Schleswig-Holstein: www.hfuknord.de (Feuerwehr-Unfallkasse)
Hessen: www.ukh.de
Nordrhein-Westfalen: www.unfallkasse-nrw.de
Rheinland-Pfalz: www.ukrlp.de
Sachsen: www.uks.de
Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege: www.bgw-online.de
Berufsgenossenschaft Holz und Metall: www.bghm.de
Bundesministerium für Arbeit und Soziales: www.bmas.de
dhz