Steuertipp Erbschaft- und Schenkungssteuerrisiko bei Insolvenz

Unternehmer, die einen Handwerksbetrieb geerbt oder geschenkt bekommen haben, können bei der Steuer von der Verschonungsregelung gebrauch machen. Halten sie sich an bestimmte Vorgaben, reduziert sich die Steuer. Doch Vorsicht bei Insolvenz des Handwerksbetriebs.

© tom_nulens - stock.adobe.com

Haben Sie einen Handwerksbetrieb geerbt oder geschenkt bekommen, haben Sie sicherlich von den Verschonungsregeln bei der Erbschaft- bzw. Schenkungssteuer Gebrauch gemacht. Werden  in den nächsten fünf bis sieben Jahren an bestimmte Vorgaben, reduziert sich die Steuer auf fünfzehn Prozent oder sogar auf null.

Kommt es innerhalb des Zeitraums, in dem die Voraussetzungen für die erb- bzw. schenkungssteuerlichen Verschonungsregeln nach § 13a ErbStG zu überwachen sind, zur Insolvenz des Handwerksbetriebs, fällt die Verschonung ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens weg und es werden Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer fällig (FG Nürnberg, Urteil vom 26. April 2018, Az. 4 K 752/16).

Steuertipps: Dieses steuerzahlerunfreundliche Urteil hat zwei Signalwirkungen für Unternehmer, die einen Handwerksbetrieb geerbt oder geschenkt bekommen haben:

  1. Sind Sie noch in der Phase, in der die Vorgaben zur Verschonung nach § 13a ErbStG zu erfüllen sind, versuchen Sie die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unbedingt zu vermeiden.
2. Ist der Insolvenzfall bereits eingetreten und das Finanzamt fordert Erbschaft- bzw. Schenkungssteuer nach, sollten Sie sich mit einem Einspruch wehren. Denn nun hat der Bundesfinanzhof in einem Revisionsverfahren das letzte Wort in dieser Angelegenheit (BFH, Az. II R 20/18). dhz

Im DHZ Steuerarchiv finden Sie weitere Steuertipps .