Wer eine Immobilie erwirbt, muss auch die Grunderwerbsteuer einkalkulieren. Diese kann wegen der hohen Immobilienpreise und Steuersätze von bis zu 6,5 Prozent richtig hoch ausfallen. Deshalb werden immer wieder Stimmen laut, einen Freibetrag einzuführen, für den Steuer anfällt. Die Idee ist gut, aber in der Praxis kaum vorstellbar.
Ein neuer Vorstoß zur Einführung eines Freibetrags bei der Grunderwerbsteuer kam kürzlich von der FDP-Fraktion in einem Antrag (siehe Bundestags-Drucksache 19/4536). Vorgeschlagen wird eine Gesetzesänderung, nach der jedes Bundesland bei der Grunderwerbsteuer individuell festlegen kann, bis zu welchen Kaufpreisen keine Grunderwerbsteuer anfällt. Vorgeschlagen wurde ein Freibetrag von bis zu 500.000 Euro.
Umsetzung des Vorschlags kaum vorstellbar
Die Idee ist natürlich gut, wird sich aber in der Praxis nicht durchsetzen. Denn in den letzten Jahren wurden in vielen Bundesländern die Grunderwerbsteuersätze von 3,5 Prozent auf bis zu 6,5 Prozent angehoben. Warum also sollte ein Bundesland jetzt auf einmal einen Freibetrag einführen und auf Steuereinnahmen verzichten?
Steuertipp: Immobilienkäufer können übrigens selbst dafür sorgen, dass ihre Grunderwerbsteuer niedriger ausfällt. Denkbar sind folgende Ideen:
- Kaufen Sie im Zusammenhang mit dem Immobilienkauf auch Inventar mit wie Markise, Einbauküche, Sauna oder Möbel mit, sollten die Kaufpreise dafür im Notarvertrag getrennt von Immobilienkaufpreis ausgewiesen werden. Hintergrund: Auf Inventar fällt keine Grunderwerbsteuer an.
- Möchten Sie bauen, ist es besser, nicht schlüsselfertig bauen zu lassen. Denn kaufen Sie den Grund und Boden und der Verkäufer schreibt Ihnen die Bebauung vor, wird auch das noch gar nicht vorhandene Gebäude Grunderwerbsteuer fällig (= sog. einheitliches Vertragswerk). Kaufen Sie den Grund und Boden und entscheiden völlig frei, wer bauen soll, müssen Sie nur für den Kauf des Grund und Bodens Grunderwerbsteuer ans Finanzamt überweisen. dhz
