Steuertipp EU-Auslandsgeschäfte: Jetzt noch Vorsteuererstattung beantragen

Waren Sie im Jahr 2017 aus betrieblichen Gründen im EU-Ausland und haben für Ausgaben ausländische Umsatzsteuer bezahlen müssen, können Sie sich diese wieder zurückholen. Für den Antrag haben Sie aber nur noch bis zum 30. September 2018 Zeit.

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Den Antrag auf Vorsteuervergütung in einem EU-Staat müssen deutsche Unternehmer in elektronischer Form beim Bundeszentralamt für Steuern stellen. Der Antrag muss wie bereits eingangs erwähnt, bis zum 30. September 2018 übermittelt werden. Eine Fristverlängerung ist ausgeschlossen und Papieranträge sind unzulässig.

Das BZSt prüft, ob der Antragsteller im beantragten Vergütungszeitraum zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und die im Antrag angegebene Steuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer diesem zugeordnet ist. Das BZSt entscheidet über die Weiterleitung des Antrags an den Erstattungsstaat innerhalb von 15 Tagen.

Steuertipp: Beachten Sie, dass die erforderlichen Belege direkt dem Antrag beizufügen und zusammen mit dem Antrag über das BZStOnline-Portal zu senden sind. Eine Übermittlung der Belege per E-Mail oder anderen externen Speichermedien unmittelbar an die jeweiligen Erstattungsstaaten entspricht nicht den Vorgaben für das elektronische Verfahren und kann dazu führen, dass in diesen Fällen eine Vergütung abgelehnt wird.

Weitere Infos und Antragsformulare zum Vorsteuervergütungsverfahren in der EU erhalten Sie online.

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