Steuertipp Vorsteuererstattung für Anzahlung trotz nicht erfolgter Leistung

Gute Nachricht für Unternehmer: Haben sie eine Anzahlungen geleistet und letztendlich keine Lieferung bzw. Leistung erhalten, darf ihnen das Finanzamt nicht pauschal den Vorsteuerabzug kippen und die bereits erstattete Vorsteuer wieder zurückverlangen.

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Gute Nachricht für alle Unternehmer, die für einen Gegenstand oder für eine Leistung Anzahlungen geleistet haben und letztendlich keine Lieferung bzw. Leistung erhalten haben. Das Finanzamt darf ihnen nicht pauschal den Vorsteuerabzug kippen und die bereits erstattete Vorsteuer wieder zurückverlangen. Das hat der Europäische Gerichtshof entschieden.

Der Vorsteuerabzug aus einer Anzahlungsrechnung steht Ihnen nach den Grundsätzen des EuGH-Urteils (Urteil v. 31.5.2018, Az. C-660/16) unter folgenden Voraussetzungen zu:

  • Bei Leistung der Anzahlung deutete nichts darauf hin, dass die Lieferung oder Leistung nicht erbracht werden und die Anzahlungsrechnung ausfallen würden.
  • Geht die Anzahlung wegen eines Umsatzsteuerbetrugs verloren und Sie waren gutgläubig und wussten nicht davon, ist das kein Grund für eine Vorsteuerkürzung.
  • Sie können nachweisen, dass die Lieferung bzw. Leistung, für die Sie die Anzahlung geleistet haben, um eigene umsatzsteuerpflichtige Leistungen zu erbringen.

Finanzamt geht von automatischer Vorsteuerkürzung aus

Die Finanzämter kürzen den Vorsteuerabzug aus einer Anzahlungsrechnung automatisch, wenn die Lieferung oder Leistung ausbleiben. Der Grund für das Ausbleiben interessiert nicht.

Steuertipp: Sollten Sie auf einer Anzahlungsrechnung sitzen bleiben und das Finanzamt möchte Ihnen auch noch den Vorsteuerabzug streitig machen, sollten Sie sich gegen nachteilige Umsatzsteuerbescheide mit einem Einspruch und mit einem dezenten Hinweis auf das aktuelle EuGH-Urteil anfechten. dhz

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