2025 höhere Ausgleichsabgabe Schwerbehindertenanzeige: Was Betriebe beachten sollten

Bis Ende März müssen Betriebe melden, ob und wie viele Schwerbehinderte bei ihnen beschäftigt sind. Ein kostenfreies Tool unterstützt Handwerksbetriebe dabei, die Anzeige zu erstellen und die Ausgleichsabgabe zu berechnen.

Rollstuhlfahrer von hinten
Mitarbeiter mit einer Behinderung können Unternehmen bereichern und wertvolle Team-Mitglieder werden. - © magdal3na - stock.adobe.com

Knapp 7,9 Millionen Menschen zählen in Deutschland als schwerbehindert. Im Jahr 2023 lag die Beschäftigungsquote von schwerbehinderten Menschen in Deutschland bei etwa 4,6 Prozent. Das heißt die beschäftigungspflichtigen Arbeitgeber besetzten rund jede elfte Stelle mit einem schwerbehinderten Menschen.

Aber nur rund 39 Prozent der Arbeitgeber erfüllten laut Bundesagentur für Arbeit im Jahr 2023 ihre Beschäftigungspflicht für Menschen mit Schwerbehinderung, Tendenz leicht rückläufig. Um den Prozentsatz weiter anzuheben, ist im Januar 2024 das Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarktes in Kraft getreten. Vor allem große Unternehmen werden hier in den Blick genommen, die keinen einzigen Menschen mit Schwerbehinderung eingestellt haben. Für sie wurde die Ausgleichsabgabe deutlich erhöht. Ein unbesetzter Pflichtarbeitsplatz kostet seitdem 720 Euro monatlich (§ 164 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - SGB IX).

Handwerksbetriebe mit weniger als 60 Angestellten bleiben davon unberührt. Für sie gelten Sonderregeln. Bis spätestens 31. März müssen die Zahlen für das Beschäftigungsjahr 2024 an die Bundesagentur für Arbeit gemeldet werden.

Welche gesetzliche Mindestquote gilt bei der Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen?

Jedes Jahr müssen Unternehmen die Zahl ihrer Mitarbeiter mit einer Schwerbehinderung an die Arbeitsagentur melden. Unternehmen mit 20 bis 40 Mitarbeitern müssen mindestens einen schwerbehinderten Menschen einstellen. Bei 40 bis 59 Mitarbeitern sind es zwei. Ansonsten droht eine Ausgleichsabgabe von monatlich 140 bzw. 245 Euro pro nicht besetztem Pflichtarbeitsplatz:

Zahl der MitarbeiterPflichtarbeitsplätzeAusgleichsabgabe bei Nichteinhaltung (monatlich)
20 - 391140 Euro
40 - 592245 Euro (140 Euro bei nur einem Platz)

Größere Betriebe mit mehr als 60 Mitarbeitern "müssen auf mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen beschäftigen", sagt Arnd Potratz, Fachanwalt für Arbeitsrecht aus Köln. Unternehmen, die sich nicht daran halten, müssen für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz eine Ausgleichsabgabe an die Bundesagentur für Arbeit leisten. Die Abgabe je unbesetztem Pflichtarbeitsplatz beträgt 140 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von drei Prozent bis weniger als fünf Prozent, 245 Euro bei einer Quote von zwei bis unter drei Prozent und 360 Euro bei einer Quote von weniger als zwei Prozent. Die Ausgleichsabgabe gilt für jeden Monat, in dem der jeweilige Platz unbesetzt ist, die Zahlung der aufgelaufenen Abgabe erfolgt dann jährlich bis zur Meldung der neuen Zahlen.

Das neue Gesetz sieht eine vierte Staffel vor: Große Betriebe, die ihrer Beschäftigungspflicht zu null Prozent nachkommen, zahlen seit dem Jahr 2024 erstmalig 720 Euro pro unbesetztem Pflichtarbeitsplatz. Die Meldung erfolgt spätestens im März 2025. "Die Zahlung hebt die Beschäftigungspflicht aber nicht auf", betont Potratz.

Quote der schwerbehinderten Mitarbeiter
in Unternehmen mit mehr als 59 Mitarbeitern
Ausgleichsabgabe an die Arbeitsagentur (monatlich)
ab 5 Prozent Beschäftigungsquote
zwischen 3 Prozent und unter 5 Prozent Beschäftigungsquote140 Euro
zwischen 2 Prozent und unter 3 Prozent Beschäftigungsquote245 Euro
unter 2 Prozent Beschäftigungsquote360 Euro
0 Prozent Beschäftigungsquote 720 Euro

Außerdem sind Betriebe unter bestimmten Umständen dazu verpflichtet, Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen: "Ist ein freier Arbeitsplatz zu besetzen, muss immer erst geprüft werden, ob die freie Stelle mit einem schwerbehinderten Menschen oder einem ihm Gleichgestellten besetzt werden kann", sagt Fachanwalt Arnd Potratz. "Nimmt der Arbeitgeber diese Prüfung nicht vor, hat dies gegebenenfalls unangenehme Konsequenzen. Insbesondere kann der Betriebsrat die Zustimmung zur Einstellung eines nicht behinderten Arbeitnehmers verweigern."

Wann ist der jährliche Stichtag für die Schwerbehindertenanzeige?

Ob die Betriebe genügend schwerbehinderte Menschen beschäftigt haben, wird jährlich geprüft. Dazu müssen die Arbeitgeber bis zum 31. März des Folgejahres eine sogenannte Schwerbehindertenanzeige bei der Bundesagentur für Arbeit einreichen. Die Anzeigen für das vergangene Jahr können mit dem kostenlosen Software-Tool IW-Elan erstellt werden. Die browserbasierte Software steht im Internet unter www.iw-elan.de zur Verfügung. IW-Elan ist ein Projekt des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW) in Köln, das durch die Bundesagentur für Arbeit finanziert wird.

Erstellt wurde das Software-Tool in enger Abstimmung mit der Bundesagentur für Arbeit und den Integrationsämtern. So ist sichergestellt, dass die Berechnungen korrekt durchgeführt werden und die Anzeige dem aktuellen Stand der Vorschriften entspricht. Das Programm findet heraus, ob im vergangenen Jahr genügend Pflichtarbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzt waren und – falls nicht – in welcher Höhe eine Ausgleichsabgabe geleistet werden muss. Die Anzeige kann dann via Internet an die Bundesagentur für Arbeit übermittelt werden. Wer das Programm bereits genutzt hat, kann nach erfolgter Registrierung auch die Anzeige vom Vorjahr als Basis nutzen und sich somit Zeit bei der Eingabe sparen.

Für Betriebe kann es sich durchaus bezahlt machen, schwerbehinderte Menschen einzustellen – und das nicht nur, weil sie sonst eine Ausgleichsabgabe leisten müssen: "Je nachdem, wo er eingesetzt wird, ist er eine vollwertige Arbeitskraft", betont Fachanwalt Potratz. Außerdem können Arbeitgeber in vielen Fällen Förderleistungen für die Einstellung schwerbehinderter Menschen in Anspruch nehmen. Das gilt auch für Kleinbetriebe mit weniger als 20 Mitarbeitern, die nicht der Beschäftigungspflicht unterliegen. Ansprechpartner hierfür sind die Integrationsämter, die Arbeitsagentur und andere Rehabilitationsträger wie etwa die gesetzliche Renten- und Krankenversicherung. Auch seitens der Bundesländer gebe es regelmäßig zeitlich befristete Sonderförderprogramme, bei denen vorrangig Arbeitgeber Förderleistungen erhalten, die ohne Beschäftigungspflicht oder über die Beschäftigungspflicht hinaus schwerbehinderte Menschen einstellen, so Potratz.

Welcher Kündigungsschutz gilt bei Schwerbehinderten?

Ein Grund, weshalb viele Betriebe vor der Einstellung schwerbehinderter Menschen zurückschrecken, ist der besondere Kündigungsschutz, der für sie gilt: Ab einem Behinderungsgrad von mindestens 50 Prozent kann eine Kündigung nur mit vorheriger Zustimmung des Integrationsamtes erfolgen. Gleiches kann auch für Beschäftigte mit einem Behinderungsgrad ab 30 Prozent gelten, wenn sie seitens der Arbeitsagentur mit einem Schwerbehinderten gleichgestellt sind. "Voraussetzung für den erhöhten Kündigungsschutz ist der Nachweis der Schwerbehinderteneigenschaft zum Zeitpunkt der Kündigung", sagt Rechtsexperte Potratz. Darüber hinaus haben Schwerbehinderte einen Anspruch auf bezahlten zusätzlichen Urlaub von fünf Arbeitstagen pro Jahr.