Wer gemeinsam mit seinem Ehepartner ein Arbeitszimmer benutzt, kann einen hohen Betriebsausgabenabzug geltend machen. So schaffen Sie es, den Höchstbetrag zu erhalten.
Nutzen Sie und Ihre Ehegatte gemeinsam ein und dasselbe Arbeitszimmer und Sie beide haben keinen anderen Arbeitsplatz, können Sie den Höchstbetrag von 1.250 Euro doppelt geltend machen. So sieht es zumindest der Bundesfinanzhof (siehe Meldung hier). Doch noch mauern die Finanzämter und ignorieren diese für Steuerzahler günstige Rechtsprechung.
In einer Verfügung der Oberfinanzdirektion Niedersachsen steht schwarz auf weiß (Verfügung v. 27.3.2017, Az. S 2354 – 118 – St 215): "Vor Anwendung der BFH-Urteile v. 15. Dezember 2016 bleibt abzuwarten, ob diese im Bundessteuerblatt II veröffentlicht werden."
Das bedeutet mit anderen Worten: Sollte ein Ehepaar gemeinsam ein häusliches Arbeitszimmer nutzen und beide erfüllen die Voraussetzungen für den Abzug der 1.250 Euro, soll das Finanzamt den Abzug streng objektbezogen zulassen, also nur insgesamt 1.250 Euro für beide Ehegatten. Der doppelte Abzug soll vorerst nicht zugelassen werden.
Betroffene Eheleute oder betroffene Paare sollten gegen nachteilige Steuerbescheide Einspruch einlegen und auf den doppelten Abzug pochen. Damit das Finanzamt den Einspruch nicht vorschnell zu Ungunsten abschmettert, sollte zusätzlich ein Antrag auf Ruhen des Einspruchsverfahrens gestellt werden.
Steuertipp: Ob und unter welchen Voraussetzungen die Finanzämter die steuerzahlerfreundlichen Urteile des Bundesfinanzhofs vom 15.12.2016 anwenden müssen, wird in Kürze sicherlich auf bund-Länder-Ebene geklärt werden. Es ist zu erwarten, dass die beiden Urteile veröffentlicht werden und damit anzuwenden sind. Für die Zukunft dürfte eine gesetzliche Klarstellung folgen, die den Abzug nur einmal zulässt und nicht doppelt. dhz
Weitere Steuertipps gibt es im DHZ-Steuerarchiv .
