Steuertipp Nebenberufs-Handwerker: Steuerliche Anerkennung von Dauerverlusten?

Handwerker, die Nebenberufselbständig sind und in der Anfangsphase Verluste erzielen, geraten meist ins Visier des Finanzamts. Denn besteht keine Überschusserzielungsabsicht (umgangssprachlich: Liebhaberei), lässt das Finanzamt die eingefahrenen Verluste steuerlich nicht zur Verrechnung mit anderen Einkünften zu. Doch ein Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg bringt gute Argumente für die Anerkennung solcher Verluste.

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In dem Urteilsfall war ein Steuerzahler hauptberuflich als Dachdecker in einem Handwerksbetrieb angestellt. Daneben machte er sich als Dachdecker nebenberuflich selbständig. Da er nur an den Wochenenden nebenberuflich selbständig tätig war, erzielte er in den Jahren 2005 bis 2013 Verluste, erst in den Jahren 2014 und 2015 wurden erste Gewinn erzielt.

Finanzgericht verlängert bei Handwerkern Anlaufphase

Das Finanzamt setzte den Rotstift an und strich die Verluste der Jahre 2005 bis 2013 wegen fehlender Gewinnerzielungsabsicht. Folge: Steuernachzahlungen für diese Jahre. Doch das Finanzgericht Berlin-Brandenburg sah das völlig anders. Es erkannt die Verluste mit folgender Begründung an:

  • Da die selbständige Tätigkeit nur an den Wochenenden und im Urlaub ausgeübt wurde, ist eine längere Anlaufphase mit Verlusten anzuerkennen.
  • Bis zur Betriebsaufgabe ist zu erwarten, dass insgesamt ein Totalgewinn erzielt wird (d.h. von 2005 bis zur Betriebsaufgabe werden höchstwahrscheinlich höhere Einnahmen erzielt als Ausgaben anfallen werden). Ein Indiz für diesen Trend sind die Gewinne 2014 und 2015 (Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil v. 19.12.2016, Az. 9 K 9193/15).

Steuertipp: Dieses Urteil können nebenberufsselbständige Handwerker dem vorhalten, wenn das Finanzamt die Anlaufverluste steuerlich wegen einer unterstellten fehlenden Gewinnerzielungsabsicht streichen möchte. Das verschafft Ihnen mehr Zeit, die Anlaufverluste durch Gewinne wegzubringen. dhz

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