Ermittelt ein selbständiger Handwerker seinen Gewinn nach der Einnahmen-Überschussrechnung, profitiert er nur dann vom Investitionsabzugsbetrag, wenn sein Gewinn vor Abzug des Investitionsabzugsbetrags nicht mehr als 100.000 Euro beträgt. Diese Gewinngrenze ist nach Ansicht des Finanzgerichts Schleswig-Holstein nicht verfassungswidrig.
Typischer Fall aus der Praxis:
Der selbständige Handwerker Hans Huber plant im Jahr 2019 den Kauf einer neuen Werkzeugmaschine für 20.000 Euro. Dafür beantragt er im Jahr 2016 den Abzug eines Investitionsabzugsbetrags in Höhe von 8.000 Euro. Sein Gewinn für 2016 betrug vor Abzug des Investitionsabzugsbetrags 120.000 Euro (Übergang zur Bilanzierung 2017).
Folge: Da der Gewinn 2016 vor Abzug des Investitionsabzugsbetrag mehr als 100.000 Euro betragen hat, erfüllt Hans Huber die Voraussetzungen für den Abzug des Investitionsabzugsbetrags nicht.
Wertgrenze von 100.000 Euro ist nicht verfassungswidrig
Das Finanzgericht Schleswig-Holstein hat geurteilt, dass die Gewinngrenze von 100.000 Euro nicht gegen die Verfassung verstößt. Dass das Bundesfinanzministerium diese Gewinngrenze in den Jahren 2009 und 2010 auf 200.000 Euro angehoben hat, war nur eine Reaktion auf die weltweite Konjunkturabschwächung. Es besteht aber kein verfassungsrechtlicher Anspruch darauf, dass diese Gewinngrenze von 200.000 Euro auch in späteren Jahren greift (FG Schleswig-Holstein, Urteil v. 41.12.2016, Az. 4 K 37/16).
Steuertipp: Der unterlegene Unternehmer hat gegen dieses Urteil eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof eingelegt. Nun hat also der Bundesfinanzhof das letzte Wort in Sachen Gewinngrenze zum Investitionsabzugsbetrag. Die Aussichten auf einen Erfolg für den Unternehmer scheinen jedoch sehr gering zu sein. dhz
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