Steuertipp Lohnsteuer-1x1 zur Gewährung von Restaurantschecks

Wie werden Restaurantschecks und Essensmarken lohnsteuerlich behandelt? Unser aktueller Steuertipp erklärt Ihnen, worauf Sie achten müssen.

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Im gestrigen Steuertipp haben wir Ihnen die steuerlichen Besonderheiten bei der Gestellung von Mahlzeiten im ganz überwiegenden Interesse des Arbeitgebers und bei Abgabe unentgeltlicher oder verbilligter Mahlzeiten an den Arbeitnehmer vorgestellt. Heute geht es um die lohnsteuerliche Behandlung von Restaurantschecks und Essensmarken.

Ausgabe von Essensmarken und Restaurantschecks

Da sich viele Handwerksbetriebe keine eigene Kantine leisten, händigen sie ihren Mitarbeitern oftmals Essensmarken und Restaurantschecks aus, damit sich diese kostenlos oder verbilligt ein Mittagessen in einem Restaurant bestellen können. Darf pro Essen immer nur eine Essensmarke eingesetzt werden, wird die Mahlzeitengestellung nach dem Sachbezugswert lohnversteuert (Frühstück 1,70 Euro, Mittag- und Abendessen jeweils 3,17 Euro). Die Essensmarke darf jedoch nur einen Wert von 6,27 Euro haben.

Beispiel:

Sie händigen Ihren Mitarbeitern für jeden Tag einen Restaurantscheck für ein Mittagessen in einem nahegelegenen Restaurant aus. Der Wert dieses Restaurantschecks beträgt 6,27 Euro. In diesem Fall muss jeder Arbeitnehmer pro Essen einen Sachbezug von 3,17 Euro versteuern.

Zuzahlungen mindern den zu versteuernden Sachbezugswert

Muss ein Arbeitgeber Zuzahlungen zu dem Restaurantscheck bezahlen, mindert sich der zu versteuernde Sachbezugswert um diese Zuzahlung.

Beispiel:

Wie das vorherige Beispiel, nur dass der Arbeitnehmer für jedes Essen 2 Euro dazu zahlen muss. In diesem Fall muss der Arbeitnehmer nur noch einen Arbeitslohn von 1,17 Euro pro Mahlzeit versteuern (Sachbezugswert 3,17 Euro abzgl. Zuzahlung 2 Euro).

Steuertipp: Liegt der Wert des Restaurantschecks bzw. der Essensmarke über 6,27 Euro, muss der Arbeitnehmer das Essen mit seinem tatsächlichen Wert versteuern. Eine Lohnsteuerpauschalierung mit 25% (siehe Steuertipp v. 29.3.2017) ohne Sozialabgaben ist hier ausgeschlossen, wenn der Wert des Restaurantschecks mehr als 6,27 Euro beträgt. dhz

Weitere Steuertipps gibt es im DHZ-Steuerarchiv.