Steuertipp Steuerliche Behandlung für Mahlzeitengewährung durch Arbeitnehmer

Mitarbeiter-Motivation sollte in Betrieben einen großen Stellenwert einnehmen. Denn je motivierter die einzelnen Mitarbeiter sind, desto mehr leisten sie für den finanziellen Erfolg des Betriebs. Eine beliebte Mitarbeiter-Motivation ist die Gestellung von Mahlzeiten durch den Arbeitgeber. Hierbei sind jedoch einige steuerliche Besonderheiten zu beachten.

© tom_nulens - stock.adobe.com

Je nachdem, in welchem Zusammenhang die Mahlzeitengestellung erfolgt, sind folgende unterschiedliche steuerliche Konsequenzen zu beachten:

Mahlzeiten im ganz überwiegenden Interesse

Muss ein Arbeitnehmer an einem Geschäftsessen mit Kunden teilnehmen, wird die Mahlzeit im ganz überwiegenden Interesse des Arbeitgebers gewährt. Folge: Hier fällt keine Lohnsteuer an.

Auch die Bewirtung bei zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr löst keinen lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn aus, wenn die Kosten je Arbeitnehmer nicht über 110 Euro liegen.

Müssen Arbeitnehmer einen außerordentlichen Arbeitseinsatz leisten (z.B. in den Nachtstunden oder am Wochenende) und der Arbeitgeber gestellt während dieses außerordentlichen Einsatzes ein Essen für seine Mitarbeiter, handelt es sich auch nicht um lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn.

Arbeitstägliche Mahlzeiten sind mit dem Sachbezugswert zu versteuern

Gewährt ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern dagegen täglich unentgeltlich oder verbilligt ein Frühstück oder ein Mittagessen oder ein Abendessen, werden diese Mahlzeiten lohnsteuerlich stets mit am amtlichen Sachbezugswert angesetzt. Das sind 2017 1,70 Euro für ein Frühstück und jeweils 3.17 Euro für ein Mittag- oder Abendessen.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer kann immer für 1,50 Euro im Betrieb Mittag essen. Folge: Da der amtliche Sachbezugswert für ein Mittagessen 3,17 Euro beträgt und der Arbeitnehmer 1,50 Euro zuzahlt, muss er grundsätzlich 1,67 Euro pro Essen lohnversteuern.

Der Arbeitgeber hat hier aber auch die Möglichkeit, die Steuern für diese unentgeltliche oder verbilligte Gestellung von Mahlzeiten pauschal mit 25 Prozent zu versteuern. Das hat den Vorteil dass dann keine Sozialversicherungsbeiträge mehr anfallen.

Steuertipp: Wollen Sie erstmals Mahlzeiten im Betrieb zur Verfügung stellen und sind sich lohnsteuerlich nicht ganz sicher, ob Sie alles richtig machen, können Sie beim Finanzamt anklopfen und um eine Auskunft bitten (sog. kostenlose Anrufungsauskunft nach § 42e EStG). dhz

Weitere Steuertipps gibt es im DHZ-Steuerarchiv.