Steuertipp Steuerlicher Investitionsabzugsbetrag: Neue Regeln zur Datenübermittlung

Ziehen Sie bei der Ermittlung Ihres Gewinns 2016 einen Investitionsabzugsbetrag für geplante Investitionen ab, müssen Sie dem Finanzamt erstmals nicht mehr mitteilen, welchen Gegenstand Sie beabsichtigen zu kaufen. Sie müssen dem Finanzamt für das Steuerjahr 2016 jedoch erstmals Infos zum Investitionsabzugsbetrag per Datenübertragung mitteilen. Wie das funktioniert, hat das Bundesfinanzministerium nun klargestellt.

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In einem Infoschreiben hat das Bundesfinanzministerium zur Datenübertragung nach amtlich vorgeschriebenen Datensätzen folgende Aussagen getroffen (BMF, Schreiben v. 20.3.2017, Az. IV C 6 – S 2139-b/07/10002-02):

  • Ermitteln Sie Ihren Gewinn 2016 per Bilanzierung, sind die Angaben zum Investitionsabzugsbetrag mit der E-Bilanz zu übermitteln.
  • Bei der Einnahmen-Überschussrechnung erwartet das Finanzamt die Angaben zum Investitionsabzugsbetrag in der Anlage EÜR.

In Härtefällen genügen auch Papier-Infos zum Investitionsabzugsbetrag

Haben Sie weder PC und auch keinen Internetanschluss und werden Sie auch nicht steuerlich beraten, kann das Finanzamt nach § 150 Abs. 8 Abgabenordnung beide Augen zudrücken und auf die Übermittlung eines Datensatzes zum Investitionsabzugsbetrag verzichten. Dann müssen die Infos jedoch zusammen mit Ihrer Papier-Steuererklärung beim Finanzamt eingereicht werden.

Beispiel: Sie erfüllen für 2016 die Voraussetzungen für den Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG. Im Jahr 2018 planen Sie den Kauf eines neuen Transporters für 40.000 Euro. Dafür ziehen Sie vom Gewinn 2016 16.000 Euro ab (40.000 Euro x 40 Prozent). Sie teilen dem Finanzamt per Datensatz mit, dass Sie 2016 diese 16.000 Euro abgezogen haben. Wofür, spielt keine Rolle. Müssen Sie 2016 dann wider Erwarten die 40.000 Euro für den Kauf einer neuen Maschine ausgeben, ändert sich im Abzugsjahr 2016 nichts. dhz

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