Inkassofirmen bitten mit sehr fragwürdigen Bearbeitungsgebühren oder mit Rechnungen die per SMS verschickt werden Schuldner zur Kasse und berechnen zum Teil horrende Summen. Auch Handwerksbetriebe kennen solche Machenschaften. So dreist zocken Inkassofirmen ab.
Manuel Endress

Schuldner, die ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen, bekommen Post von Inkassofirmen, die das Geld für den Gläubiger eintreiben sollen. So weit, so gut. Allerdings bitten einige Inkasso-Unternehmen die Schuldner mit sehr dreisten Methoden zur Kasse. Verbraucher und Betriebe sollten nicht auf die verschiedenen Methoden der Inkasso-Abzocke hereinfallen.
Dreiste Masche: Rechnung per SMS
Aktuell warnen die Verbraucherzentralen vor einer dreisten Abzocke durch Ausländische Inkasso-Unternehmen. Die Firmen sammeln Handynummern und schicken anschließend Rechnungen per SMS. Aufgefallen war die Masche durch das Frühwarnnetzwerk der Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein. Die Beschwerden von Verbrauchern, die per SMS von Inkassofirmen unter Druck gesetzt werden, häuften sich laut des Bundesverbandes der Verbraucherzentrale (vzbv) enorm.
Wie kommen die Inkassofirmen an die privaten Handynummern?
Laut des vzbv sitzen die mit dieser Masche aktiven Inkassofirmen häufig im benachbarten Ausland etwa in Prag (Tschechien). Doch wie kommen die Inkassofirmen eigentlich an die privaten Handynummern? Ein einfacher Trick: Die Unternehmen geben Zeitungsannoncen für Sex-Hotlines oder Gewinnspiele auf. Sobald ein Interessent die in den Annoncen angegebene Nummer anruft, speichern die Inkassofirmen seine Nummer und stellen schon kurz darauf via SMS eine Inkassorechnung.
Meistens wird ein Betrag von 90 Euro gefordert. Trotz zahlreicher Verbraucherhinweise und auch staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen seien die Betrüger noch nicht zu stoppen gewesen. Deshalb müssten die Verbraucher gewarnt werden, so der vzbv.
Inkassobüros bitten Schuldner doppelt zur Kasse
Doch der SMS-Trick ist nicht das einzige unverfrorene Vorgehen der Inkasso-Unternehmen. Mit welchen Methoden einige Inkasso-Firmen Schuldner zur Kasse bitten, hat Frontal 21 aufgedeckt.
Wie das ZDF-Magazin in seiner Sendung vom Dienstag, 29. November berichtete, bitten einige Inkassobüros die Schuldner teilweise doppelt zur Kasse. Konkret beleuchtete Frontal 21 einen Fall eines jungen Mannes. Weil dieser eine Rechnung über 245 Euro nicht zahlen konnte, erhielt er Post der Inkassofirma arvato infoscore – einem Unternehmen der Bertelsmann Gruppe.
Schuldner erhält zwei Mahnschreiben
Für die Mahnung berechnete arvato Inkassokosten von 70,20 Euro . Doch damit nicht genug: Kurze Zeit später, erneut Post - dieses Mal von den Rechtsanwälten Haas & Kollegen. Das Paradoxe: Die Anwälte sitzen im gleichen Gebäude wie arvato. Auch sie berechneten Mahnkosten von 70,20 Euro. Damit stand der Schuldner nicht mehr mit 245 Euro in der Kreide, sondern inzwischen mit 385,40 Euro.
HIER GEHT’S ZUM GANZEN BEITRAG VON FRONTAL 21
Kostendoppelung verstößt gegen die Schadensminderungspflicht
Rechtsexperten wie Professor Dieter Zimmermann von der Evangelischen Hochschule Darmstadt, sehen in der zusätzlichen Mahnung der Anwaltskanzlei nur den Zweck, den Schuldner zwei Mal zur Kasse zu bitten. "Diese Kostendoppelung ist ein eindeutiger Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht des Gläubigers. Der Gläubiger muss also den Schaden für den Schuldner so gering wie möglich halten", sagt der Professor im Beitrag von Frontal 21.
Der Bundestag wollte durch ein Verbraucherschutzgesetzt überhöhte Mahngebühren unmöglich machen. Das Problem: Das Gesetz greift nicht. Dieter Zimmermann im Frontal 21 Beitrag: "Es hat keine klare Grenze für die Inkassokosten gebracht. Die Inkassobranche glaubt, auch bei kleinen Forderungen eine Geschäftsgebühr von rund 70 Euro abrechnen zu dürfen. Der Gesetzgeber hat an diesem Punkt einfach ungenau gearbeitet."
Bundesjustizministerium will Gesetzt nachbessern
Allerdings soll laut Aussage des Bundesjustizministerium (Im Beitrag wird dieses zitiert), noch in diesem Jahr eine Neuregelung des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken vorangetrieben werden.
Bis dies geschieht geraten Verbraucher und Betriebe jedoch weiter in die Inkassofalle. Denn: Auch viele Handwerksbetriebe kennen die Geschäftspraktiken der Inkasso-Unternehmen nur zu gut.
Inkassobüro verschickt Gerichtsurteil
Anfang des Jahres 2016 machte das umstrittene Branchenverzeichnis "Gewerberegistrat" Schlagzeilen. Damals verschickte das Inkassobüro Hunter GmbH ein Schreiben an die Kunden des Gewerberegistrats. Mit dieser "letzten außergerichtlichen Mahnung" sollten die Empfänger zu einer Zahlung von 588 Euro gedrängt werden. Das dreiste daran: Dem Schreiben war ein Urteil (6C 760/15) des Amtsgerichtes Schwäbisch Hall beigefügt, das der Deutschen Handwerks Zeitung vorliegt.
In der Mahnung hieß es:"Die von Ihnen und seitens vereinzelter Rechtsanwälte erhobenen Einwände gegen die Forderung sind laut aktuellem Urteil unberechtigt. Wir verweisen insoweit auf das diesem Schreiben beigefügte Urteil. Die von Ihnen erhobenen Einwände decken sich mit denjenigen, welche vom Beklagten im Falle des Amtsgerichtes Schwäbisch Hall erhoben worden sind. Wie Sie dem beigefügten Urteil entnehmen können, sind diese jedoch unbeachtlich."
Hinweis nur im Kleingedruckten: kostenpflichtiger Vertrag
Das Schreiben im Januar 2016 richtete sich an Unternehmer – nicht nur im Handwerk, die Anfang 2015 unwissentlich mit der GES Registrats GmbH aus Berlin, die hinter dem Gewerberegistrat steckt, einen Vertrag eingegangen waren. Damals verschickte die GES Registrats GmbH Briefe mit angefügtem Formular, die von ihrer Aufmachung den Eindruck hätten erwecken können, dass sie von einer offiziellen Behörde stammten. Betriebe, die das Formular zurückgeschickt haben, gingen mit ihrer Unterschrift einen kostenpflichtigen Vertrag über zwei Jahre ein. Dies stand jedoch nur im Kleingedruckten. Betroffene, die den Vertrag anschließend wegen arglistiger Täuschung anfochten, wurden fortan mit Mahnschreiben und Anwaltsbriefen überzogen.
Rechtsanwalt: "Zahlen sie nicht!"
Mit dem Schreiben und der Verallgemeinerung einer Einzelfallentscheidung versuchte Hunter dann, die verunsicherten Laien zur Kasse zu bitten. "Es ist nicht Ihr Urteil, sondern das einer unbekannten geschwärzten Person. Das Urteil entfaltet keinerlei Rechtskraft auf andere Fälle", schreibt Rechtsanwalt Thomas Meier auf seiner Internetseite, zu dem Fall.
Sein wichtigster Hinweis:
"Lassen Sie sich von dem Urteil nicht verunsichern und zahlen Sie nicht!"
Prozesshergang wirft mehrere Fragen auf
Zudem warf damals der Prozesshergang einige Fragen auf. Zunächst hatte die beklagte Person keinen Prozessbevollmächtigten benannt. Das heißt, der zur Zahlung verurteilte Unternehmer hatte keinen Rechtsanwalt für seine Verteidigung bestellt. Des Weiteren habe es keine mündliche Verhandlung gegeben. Das Urteil war nur aufgrund der Aktenlage gefällt worden. Darüber hinaus äußert sich die beklagte Person nicht zu den Gründen der arglistigen Täuschung. Die mitunter dilettantische Verteidigung des Beklagten lies Rechtsexperten damals vermuten, der Prozess sei absichtlich verloren worden.
So können sich Unternehmer und Verbraucher wehren
Doch was können Unternehmer und Verbraucher tun, wenn sie Post von Inkassobüros mit überzogenen Forderungen erhalten? Betroffene sollten immer unverzüglich Widerspruch gegen abgeschlossene Verträge oder viel zu hohe Nebenkosten einlegen. Und dies sofort. Denn wer die gesetzlichen Fristen versäumt, muss am Ende zahlen. Deshalb sollten sich Laien auch immer von einem Experten beraten lassen. Neben Rechtsanwälten bieten auch die Rechtsberater der Handwerkskammern Hilfe an.
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