Trotz europäischem Binnenmarkt wird deutschen Handwerksunternehmen in der Schweiz und in Frankreich das Arbeiten erschwert. Für die Serie "Bürokratie im Handwerk" hat die DHZ die Situation in den grenznahen Gebieten im Süden der Republik genauer unter die Lupe genommen.
Daniela Lorenz

Könnte Matthias Ebi aus dem grenznahen Nöggenschwiel nicht in der Schweiz arbeiten, würde ihm der halbe Markt wegbrechen. Und das ist gar nicht so unwahrscheinlich, denn "wenn die Entwicklung in der Schweiz so weitergeht, dann lohnt es sich für mich in ein paar Jahren nicht mehr, dort zu arbeiten", sagt der Zimmerer- und Dachdeckermeister. Sein Holzbaubetrieb mit 20 Mitarbeitern baut schlüsselfertige Häuser. Einen Großteil montiert er in Deutschland vor, einige Mitarbeiter bauen vor Ort auf.
Das gilt für ausländische Betriebe in der Schweiz
Die Anforderungen für ausländische Betriebe in der Schweiz sind hoch. Das Nicht-EU-Land will das hohe Preis- und Lohnniveau halten. "Für einen deutschen Unternehmer wird das immer teurer", sagt Matthias Ebi. Klassische Ausbauhandwerke, die kein Produkt verkaufen, sondern nur eine Dienstleistung erbringen, haben sich schon aus dem Schweizer Markt zurückgezogen. Für sie lohnt es sich nicht mehr. "Der Hauptpunkt ist der Lohnunterschied", sagt Ebi.
Auf Schweizer Niveau aufstocken
Der deutsche Lohn der Mitarbeiter muss für die Zeit der Entsendung auf Schweizer Niveau aufgestockt werden. Verdient ein deutscher Mitarbeiter zwischen 15 und 18 Euro, sind das in der Schweiz gut und gerne 25 bis 32 Euro. Hinzu kommt der Schweizer Spesensatz. Einigen Branchen werden auch Kautionspflichten auferlegt, etwa Malern, Stuckateuren und Metallbauern. In diesem Fall kann ein Auftrag erst ausgeführt werden, wenn die Kaution (sie greift, wenn beispielsweise der Entsendelohn nicht gezahlt wird) gestellt ist. Deren Höhe gilt für ein Jahr und ist abhängig vom Jahresumsatz in der Schweiz. Bei über 20.000 Franken Umsatz im Jahr sind es in der Regel 10.000 Franken Kaution (circa 9.200 Euro).
Alle Handwerksbetriebe müssen den "Auslandseinsatz" in der Schweiz aufwändig planen. Da ist zunächst eine Acht-Tage-Meldefrist: Der Unternehmer muss sich und seine Mitarbeiter acht Tage, bevor er in der Schweiz einen Auftrag ausführen will, über ein zentrales Portal anmelden. Für alle Kundenwünsche oder Gewährleistungsarbeiten, die später als drei Monate nach Abschluss der Arbeiten anfallen, muss der Betrieb sich erneut anmelden und acht Tage warten, bevor er arbeiten kann. "Das ist ein großes Handicap, auch was Kundenservice und Wartung betrifft", sagt Sonja Zeiger-Heizmann, Fachbereichsleiterin Wirtschaftsförderung und Unternehmensservice der Handwerkskammer Konstanz.
In der Regel wird jede Baustelle einmal kontrolliert
Hinzu kommt, dass ein deutscher Handwerksbetrieb nur an 90 Tagen im Jahr in der Schweiz arbeiten darf. Die Schweiz überwacht genau, ob die Anforderungen eingehalten werden. "In der Regel werden wir auf jeder Baustelle einmal kontrolliert", sagt Zimmerer- und Dachdeckermeister Matthias Ebi. Schon minimale Abweichungen führen zu Konventionalstrafen und dem Betrieb werden noch die Kontrollkosten auferlegt. Manchmal beträgt die Differenz für den Gesamteinsatz nur wenige Franken und die Strafe kostet 500 Franken. Hinzu kommt meist noch ein Bußgeld des Kantons. "Wir raten Betrieben dringend, sich beraten zu lassen. Allein wird es für sie schwierig, einen Auftrag reibungsfrei abzuwickeln, zumal sich auch immer wieder etwas ändert", sagt Sonja Zeiger-Heizmann.
Das gilt für ausländische Betriebe in Frankreich
Etwas weniger kompliziert sind die Regeln im EU-Land Frankreich. Die Anforderungen an die Entsendung von Mitarbeitern sind in der Europäischen Union grundsätzlich ähnlich. Die französischen Behörden haben für deutsche Handwerksunternehmen aber zusätzliche bürokratische Hürden aufgebaut. So wurden die Vorschriften für das Meldeverfahren verschärft. Betriebe müssen nun einen Vertreter angeben. Das kann der Unternehmer selbst, ein leitender Angestellter oder beispielsweise ein Steuerberater sein. Der Vertreter muss während der Dienstleistung vor Ort sein.
Neben dem Meldeformular müssen die Betriebe also ein Bevollmächtigungsformular ausfüllen. "Wenn ein Betrieb wochenlang auf einer Baustelle arbeitet, ist das ja noch vertretbar. Aber viele führen im grenznahen Bereich nur kleine Aufträge durch. Dann ist der Aufwand schon groß", sagt Brigitte Pertschy, EU-Beraterin der Handwerkskammer Freiburg. Bei der Meldung muss auch eine Postanschrift in Frankreich benannt werden. Viele Betriebe behelfen sich, indem sie die Anschrift des Kunden nennen. Schwierig wird es, wenn es nur eine Baustellenadresse gibt, etwa weil der Auftraggeber nicht in Frankreich ansässig ist.
Wichtige Dokumente stets mitführen
Auch in Frankreich sind die Kontrollen streng: Bis zu 2.000 Euro Bußgeld kostet eine nicht gemeldete Person. Für eine fehlende Bevollmächtigung wird ebenfalls sofort ein Bußgeld fällig. Betriebe müssen alle Unterlagen auf der Baustelle mitführen. "Betriebe berichten uns, dass die Behörden neuerdings auch nach Arbeitszeitaufzeichnungen und Lohnabrechnungen fragen", sagt Brigitte Pertschy. Deshalb rät die Handwerkskammer Freiburg ihren Betrieben, diese Unterlagen mitzuführen.
In Kürze kommt eine weitere Verschärfung hinzu: die Carte d‘identité professionnelle, eine Art Berufsausweis. Jeder entsendete Mitarbeiter im Baubereich braucht diesen kostenpflichtigen Berufsausweis. Und zwar vor jeder Entsendung jedes Mal neu. "Aus unserer Sicht eine unnötige Formalität", sagt Brigitte Pertschy. Dass es auch anders geht, zeigt das Beispiel des EU-Landes Österreich: Hier halten sich die bürokratischen Vorgaben in Grenzen. Wer sich rechtzeitig über die Bestimmungen informiert, kann grenzüberschreitende Arbeiten in Österreich nahezu problemlos ausführen. Das gilt auch für Polen und Tschechien. Das eigentliche Hindernis ist hier vielmehr die Sprache.