Ein selbständiger Handwerker kann für geplante Investitionen ins bewegliche Anlagevermögen unter bestimmten Voraussetzungen bereits im Jahr der Planung 40 Prozent der voraussichtlichen Investitionskosten als Betriebsausgaben abziehen.
Dabei ist jedoch zu unterscheiden, ob der Handwerksbetrieb bereits geründet wurde oder ob er sich noch in der Vorgründungsphase befindet. Ist ein Betrieb noch nicht gegründet, muss ein Unternehmer nachweisen, dass innerhalb der nächsten drei Jahre Investitionen geplant sind. Solche Nachweise wären eine fixe Bestellung (ist aber kein Muss), eine Zusage der Bank zur Finanzierung der geplanten Investitionen oder bereits erste Ausgaben mit der geplanten Investition (Anzahlungen, Gutachten, etc.).
Erhöhte Nachweise greifen nicht bei bestehendem Betrie
Ist ein Betrieb dagegen bereits geründet, müssen keine erhöhten Nachweise zur Investitionsabsicht erbracht werden. In einem Urteilsfall gründete ein Unternehmer seinen Betrieb, kaufte sich einen Kippauflieger für 6.000 Euro und vermietete diesen wieder. Für den geplanten Kauf von fünf Sattelzugmaschinen zog der Unternehmer einen Investitionsabzugsbetrag von 130.000 Euro ab. Das Finanzamt versagte den Investitionsabzugsbetrag, weil das Unternehmen durch die bloße Vermietung des Kippaufliegers noch nicht gründet wurde. Diese Auffassung verraten die Richter des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz allerdings nicht (Urteil v. 20.8.2015, Az. 4 K 1297/14). Der Betrieb war ihrer Meinung nach bereits gegründet und für die geplante wesentliche Betriebserweiterung bestehen keine erhöhten Nachweispflichten für die Investitionen.
Tipp: Leider hat das unterlegene Finanzamt die Revision beim Bundesfinanzhof beantragt. Bis zur endgültigen Entscheidung müssen betroffene Handwerksbetriebe in vergleichbaren Fällen gegen nachteilige Steuerbescheide Einspruch einlegen und einen Antrag auf Ruhen des Verfahrens stellen.
Weitere Steuertipps gibt es im DHZ-Steuerarchiv.
