Schwarz-rot nicht hygienisch genug Kleiderordnung für Fleischer und Konditoren

An der Fleisch- und Wursttheke sind rote Hemden und schwarze Schürzen nicht erlaubt, der Hygiene wegen. An der Konditorentheke dagegen sind dunkle Farben möglich. Weshalb die Berliner Verwaltungsrichter einmal so und einmal anders entschieden.

Konditoren dürfen dunkle Arbeitskleidung tragen, Fleischfachkverkäufer dagegen nicht, urteilen Berliner Richter. - © amh-online

Vor Gericht klagte der Inhaber von vier Lebensmitteleinzelhandelsgeschäften in Berlin, dessen Mitarbeiter hinter der Fleisch- und Wursttheke bordeauxrote Hemden und schwarze Schürzen trugen.

Mit dieser Arbeitskleidung waren die Kontrolleure des Bezirksamts nicht einverstanden. Sie verlangten vom Inhaber, dass er für helle Arbeitskleidung des Personals sorgen sollte. Nur auf heller Kleidung sei der Grad der Verschmutzung eindeutig optisch feststellbar.

Obwohl für den Unternehmer die farbige Berufskleidung ein wichtigers Element seiner "Corporate Identity“ war, die Stoffe ausreichend farbecht waren und die Kleidung mindestens täglich, bei Bedarf auch öfter gewechselt wurde und die Prüfer keine konkreten Mängel fanden, gab die Behörde nicht nach.

Die Richter gaben den Prüfern in diesem Fall Recht: Die verwendete Kleidung verstoße gegen die europarechtliche Lebensmittelhygieneverordnung. Danach müssten Personen, die im Lebensmittelbereich arbeiteten, geeignete und saubere Arbeitskleidung tragen.

Verstoß gegen europäische Lebenmittelhygieneverordnung

Dieser Verpflichtung genügten bordeauxrote Hemden und schwarze Schürzen in einem fleisch- und wurstverarbeitenden Betrieb nicht. Die Eignung von Berufskleidung müsse tätigkeitsspezifisch und mit Blick auf die gebotene Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus beurteilt werden.

Die Verarbeitung leicht verderblicher, unverpackter Lebensmittel tierischer Herkunft erfordere es, dass Arbeitskleidung alsbald gewechselt werde, wenn sie nicht mehr sauber sei. Mitarbeiter müssten daher in der Lage sein, Verschmutzungen schnell und einfach zu bemerken, was beim Tragen heller Arbeitskleidung besser gewährleistet sei, weil darauf die Verschmutzungen durch Blut oder Fleischsaft deutlich leichter auszumachen seien.

Konditoren dürfen dunkle Farben tragen

Mehr Glück vor dem Gericht hatte eine Konditorei. Auch hier trugen die Mitarbeiter dunkle Arbeitskleidung im Verkaufsbereich, eine schwarze Bluse oder Hemd oben und eine bordeauxrote Wickelschürze.

Wie bei den Fleischern kritisierte das Bezirksamt an, die Arbeitskleidung müsse hell sein, damit Verunreinigungen schnell und leicht erkennbar seien.

Die Konditorei wehrte sich gegen diese Anweisung mit dem Argument, die Mitarbeiter würden stets angewiesen, saubere Arbeitskleidung zu tragen und unterlägen insoweit auch einer Kontrolle. Auf der dunklen Arbeitskleidung seien außerdem Verschmutzungen mit hellen Flecken von Mehl oder von hellen Cremes leichter zu erkennen seien als auf heller Kleidung.

In diesem Fall entschieden die Richter zugunsten des Unternehmens: Dunkle Arbeitskleidung verstoße nicht gegen lebensmittelrechtliche Vorgaben, insbesondere nicht gegen die vom Beklagten angeführte Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates.

Arbeitskleidung muss geeignet und sauber sein

Diese sehe lediglich vor, dass Personen, die in einem Bereich arbeiteten, in dem mit Lebensmitteln umgegangen werde, ein hohes Maß an persönlicher Sauberkeit halten müssten. Sie hätten geeignete und saubere Arbeitskleidung sowie erforderlichenfalls Schutzkleidung zu tragen. Die Farbe der Arbeitsbekleidung sei aber kein Kriterium für deren Angemessenheit.

Gegen beide Urteile ist der Antrag auf Zulassung der Berufung zulässig. bst

Zum "Fleischerurteil": Urteile der 14. Kammer vom 24. März 2015 VG 14 K 344.11 und VG 14 K 150.12

Zum "Konditorenurteil" : Urteil der 14. Kammer vom 26. Juli 2012, VG 14 K 342.11