Was tun im Schadensfall? Sturmschäden: Drei Tipps für Versicherte

Umgeschmissene Bauzäune, umgestürzte Bäume, Zugausfälle: Sturmtief Nils hat in den vergangenen Tagen etliche Schäden angerichtet. Meist kommt die Versicherung dafür auf. Drei Tipps, wie Versicherte dann vorgehen sollten.

Versicherte sollten bei Sturmschäden sofort aktiv werden. - © Foto: colourbox.de

Alle Jahre wieder: Wenn Stürme Schäden anrichten, kommen in der Regel Versicherungen dafür auf, erklärt der Bund der Versicherten (BdV) in Henstedt-Ulzburg bei Hamburg. Allerdings müssen sich Betroffene an Regeln halten, wenn sie ihren vollen Versicherungsschutz nicht gefährden wollen. Drei Tipps:

1. Informieren

Ein Schaden muss der Versicherung unverzüglich gemeldet werden. Eine genaue Frist dafür gibt es laut Bianca Boss vom BdV nicht. Als erste Maßnahme könne es ausreichen, eine E-Mail mit einer Schadensbeschreibung zu schicken. Auch ein Anruf könne genügen. Wer von einem Vermittler betreut wird, sollte auch diesen unverzüglich informieren.

2. Schäden dokumentieren

Meist reicht es für die versicherung aus, wenn es vor dem Schaden eine offizielle Sturm- oder Unwetterwarnung gegeben hat. Ein Gutachter muss die Möglichkeit haben, den Schaden zu begutachten. Zur Dokumentierung sollten Betroffene Fotos machen, rät Boss. Auch sollte eine genaue Aufstellung der beschädigten Gegenstände erstellt werden. Wichtig zu beachten: Beschädigte Gegenstände sollten nie ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers entsorgt werden.

Welche Versicherung zahlt was?

Für Schäden an Gebäuden, etwa durch umgestürzte Bäume oder abgebrochene Äste kommt eine Wohngebäudeversicherung auf. Für Schäden am Innenraum die Hausratsversicherung. Bei einem überschwemmten Keller zahlt die Elementarschadenversicherung .

Wird Ihr Fahrzeug von einem umstürzenden Baum oder sonstigen umherfliegenden Gegenständen getroffen, brauchen Sie eine Teil- oder Vollkaskoversicherung, um sich den Schaden auszahlen zu lassen. Versichert ist jedoch nur der aktuelle Wert des Fahrzeugs, nicht der Neuwert.

Wird Ihre Zugverbindung durch ein Unwetter verzögert oder gestrichen, können Sie einen Teil Ihres Geldes zurückverlangen. Ab 60 Minuten Verspätung sind es 25 Prozent des Kaufpreises, ab 120 Minuten 50 Prozent. Bei Flügen besteht hingegen k ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen bei Verzögerungen durch einen Sturm.

3. Vor weiteren Schäden sichern

Versicherte haben eine sogenannte Schadensminderungspflicht. Das heißt: Sie müssen alles tun, um den Schaden gering zu halten, erklärt Boss. Zerbrochene Fenster müssten beispielsweise abgedichtet oder Hausratgegenstände im Keller möglichst in Sicherheit gebracht werden müssen, damit der Schaden nicht größer wird. Man muss sich dabei aber nicht in Gefahr bringen, stellt Boss klar. Niemand müsse also beispielsweise auf das Dach klettern, um es provisorisch abzudecken. dhz/dpa