Wenn sich Auszubildende daneben benehmen: Schon der Verdacht auf eine Straftat reicht für eine Entlassung – trotz des besonderen Schutzes, den Lehrlinge genießen. Das entschied das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil. Dennoch gibt es dabei einiges zu beachten.
Auszubildende müssen bereits beim Verdacht einer Straftat mit ihrer Entlassung rechnen. Trotz des besonderen Schutzes von Lehrlingen kann auch im Ausbildungsverhältnis ein dringender Straftatverdacht eine fristlose Kündigung rechtfertigen, wie das Bundesarbeitsgericht entschied (6 AZR 845/13). Allerdings seien dabei die Besonderheiten des Lehrverhältnisses wie das jugendliche Alter der Azubis, ihre charakterliche Entwicklungsstufe und ein gewisser Erziehungseffekt der befristeten Lehre zu berücksichtigen.
In dem Fall handelte es sich um einen Auszubildenden zum Bankkaufmann, der mutmaßlich Geld aus dem Nachttresor entwendet hatte. Daraufhin hatte er 2011 seinen Ausbildungsplatz bei der Genossenschaftsbank verloren. Nach Darstellung der Beklagten nannte der Kläger in einem Personalgespräch von sich aus die Höhe dieses Fehlbetrags, obwohl er nur auf eine unbezifferte Kassendifferenz angesprochen worden war.
Verhalten des Arbeitgebers rechtens
Gegen den Rauswurf auf Verdacht klagte der 25-Jährige aus Rheinland-Pfalz, scheiterte damit aber auch vor dem Bundesarbeitsgericht. Zudem warf er seinem ehemaligen Arbeitgeber vor, dass seine Anhörung nicht ordnungsgemäß ablief. Ihm sei vor dem Gespräch nicht mitgeteilt worden, dass er mit einer Kassendifferenz konfrontiert werden solle. Auf die Möglichkeit der Einschaltung einer Vertrauensperson sei er nicht hingewiesen worden und die Beklagte habe Pflichten aus dem Bundesdatenschutzgesetz verletzt.
Doch bereits die Vorinstanz, das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, hatte das Verhalten des Arbeitgebers als fehlerfrei angesehen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht nun bestätigt. dhz/dpa
