Seit Anfang 2006 müssen Arbeitgeber die Beiträge zu den vier Sozialversicherungen schon im Voraus entrichten. Diese Vorfälligkeit der Beiträge belastet insbesondere das Handwerk. Die Regelung war ein Teil des Rentenentlastungsgesetzes der Bundesregierung.

Warum muss das Handwerk die Rentenkasse retten?
Die gesetzliche Rentenversicherung geriet 2005 in eine herbe finanzielle Schieflage. Es fehlte an liquiden Mitteln. Die Bundesregierung suchte daraufhin nach Möglichkeiten, die Alterskasse ohne eine deutliche Anhebung der Beitragssätze zu stabilisieren. Dies gelang schließlich durch eine vergleichsweise einfache bürokratische Änderung der Stichtage für die Beitragsmeldungen und Zahlungstermine an die Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung.
Vor dem 1. Januar 2006 mussten die Betriebe die Beiträge für ihre Beschäftigten jeweils zum 15. des Folgemonats abführen. Mit dem neuen Gesetz wurde die Zahlung auf den drittletzten Bankarbeitstag des jeweils laufenden Lohnmonats vorgezogen.
Was hat die Vorfälligkeit bewirkt?
Aus Sicht der Sozialversicherung ist die Vorfälligkeit ein wichtiger stabilisierender Faktor. Denn der kleine Termintrick hatte eine milliardenschwere Wirkung. Die Rentenversicherung konnte sich über ein Liquiditätspolster freuen. Im Jahr 2006 mussten Handwerksbetriebe und andere Arbeitgeber 13 Überweisungen an die Sozialkassen vornehmen, statt zwölf wie üblich.
Dieser eine zusätzliche Monat wirkt seither wie ein zinsloses Darlehen für die Versicherungsträger. Indirekt profitieren auch die Versicherten von der Regelung, weil sie ansonsten höhere Beiträge abführen müssten.
Aus Sicht der Arbeitgeber brachte das Gesetz erhebliche Nachteile mit sich. Dieses "Darlehen" an den Staat entzog den Betrieben finanzielle Mittel in Milliardenhöhe. Viele Selbständige oder mittelständische Unternehmen mussten die vorzeitige Zahlung mit Krediten finanzieren.
Die schwächere Liquidität wirkt nach Einschätzung von Handwerksverbänden bis heute nach. Sie kann zum Beispiel zu einer schlechteren Bonitätseinstufung durch die Hausbank führen, was wiederum die Aufnahme von Krediten erschwert oder verteuert.
Wie läuft das Verfahren ab?
Arbeitgeber müssen den Sozialversicherungsträgern bis zum fünften Bankarbeitstag vor Monatsende melden, wie viel ihre Beschäftigten im laufenden Monat voraussichtlich brutto verdienen werden. Daraus errechnen sich die Beiträge, die bis zum dritten Bankarbeitstag vor Monatsende überwiesen werden müssen.
Weicht der tatsächliche Verdienst später von der Schätzung ab, wird die Beitragsdifferenz im nächsten Monat verrechnet. Eine kleine Nachbesserung hat die Bundesregierung noch 2006 vorgenommen. Die Betriebe dürfen pauschal den Verdienst des Arbeitnehmers aus dem Vormonat melden.
Ist das Handwerk mit dieser Praxis zufrieden?
Handwerksverbände fordern immer wieder die Abschaffung der Vorfälligkeit. Ein Argument dafür ist die gute finanzielle Lage der Sozialversicherung. Die Rentenversicherung wird Ende 2014 eine Reserve von über 31 Milliarden Euro vorweisen können.
Doch es fehlt den Arbeitgebern an politischer Unterstützung. So lehnte beispielsweise das Sozialministerium Baden-Württembergs 2012 eine neuerliche Änderung ab. "Jede A¨nderung des Verfahrens, mit der das Vorziehen der Fa¨lligkeit wieder ru¨ckga¨ngig gemacht wird, wu¨rde die zwischenzeitlich eingetretene Liquidita¨tsverbesserung der Sozialversicherungstra¨ger wieder gefa¨hrden," heißt es in einer Antwort des Ministeriums auf die Anfrage eines Abgeordneten.
Obwohl es im Wirtschaftsflügel der Union Sympathien für die Forderung des Handwerks gibt, steht die Abschaffung der Vorfälligkeit in den nächsten Jahren nicht auf der Agenda der Bundesregierung. Auf dem CDU-Parteitag im April 2014 wurde dies deutlich gemacht. "Würde die Vorfälligkeit abgeschafft, fehlte den Sozialversicherungsträgern eine ganze Monatseinnahme, so dass eine rasche und massive Beitragssteigerung unvermeidlich wäre", hieß es dort. Die dann entstehende Lücke von 20 Milliarden Euro sei "finanziell nicht darstellbar". dhz