Die wichtigsten Termine des Monats Das sollten Sie im März nicht versäumen

Die Einführung eines Energieeffizienz-Labels, eine geänderte E-Mail-Verschlüsselung bei der Telekom und der Stichtag für zwei Zahlungsfristen – im März gibt es wichtige Termine, die Handwerksunternehmer nicht verpassen sollten. Ein Überblick.

Im März fallen für Handwerksunternehmer wichtige Fristen auf das Monatsende. - © Foto: Brian Jackson/Fotolia

Die Telekom hat einen Starttermin für schon die im Sommer angekündigte Transportverschlüsselung aller Kunden-E-Mails mit T-Online-Adresse festgelegt. Am 31. März sollen die Mail-Server des Unternehmen umgestellt werden, so dass sie Mails untereinander sowie von und zu den Geräten der Kunden nur noch über SSL-verschlüsselte Übertragungswege senden.

Wer seine Mails nur per Browser abruft, muss nichts unternehmen. Nutzer, die mit Mail-Clients auf PCs, Notebooks, Smartphones oder Tablets arbeiten, müssen die am Stichtag anpassen. Eine Anleitung ist auf den Telekom-Seiten verfügbar.

Die Umstellung ist Teil der Initiative "E-Mail Made in Germany" an der neben der Telekom auch United Internet mit seinen Diensten gmx.de und web.de teilnimmt. Informationen und weitere Hilfestellungen gibt es unter e-mail-made-in-germany.de.

Bei vielen anderen E-Mail-Anbietern ist eine Transportverschlüsselung seit Jahren Standard. Die SSL-Verschlüsselung schützt Mails vor dem Abfischen und Auslesen Dritter auf dem Übertragungsweg. Auf den Servern der Provider liegen die Nachrichten aber weiterhin im Klartext. Wer seinen Mailverkehr komplett schützen will, muss die Mail an sich mit Hilfe von Programmen wie Pretty Good Privacy (PGP) vor dem Absenden verschlüsseln. Allerdings können Empfänger die Nachricht dann nur lesen, wenn sie auch PGP nutzen.

Energielabel für Leuchten

Zum 1. März 2014 wird für elektrische Leuchten (z. B. Stehlampen und Tischleuchten) das neue Energieeffizienz-Label der EU eingeführt. Die Kennzeichnung gilt bereits seit dem 1. September 2013 für Lampentypen wie LED oder Halogen. Die niedrigsten Effizienzklassen "F" und "G" werden abgeschafft. Sehr hohe Energieeffizienz wird mit den Bezeichnungen "A+" und "A++" eingestuft. Das neue Label ist für alle Hersteller verpflichtend auf die Verpackungen von Leuchten und Lampen zu drucken.

Mehr zum Energieeffizienzplan der EU finden Sie unter europa.eu .

Zoll übernimmt Kfz-Steuer

Ab März übernimmt der Zoll schrittweise die Verwaltung der Kfz-Steuer für die rund 58 Millionen Fahrzeuge, die in Deutschland zugelassen sind. Dann sind die Hauptzollämter für die Festsetzung, Erhebung und Vollstreckung der Kraftfahrzeugsteuer zuständig. Für die Fahrzeughalter soll sich nichts ändern.

In den nördlichen Bundesländern soll der Übergang Ende März abgeschlossen sein. Baden-Württemberg, Hessen, Rheinland-Pfalz und das Saarland folgen im April; Bayern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen im Mai.

Rechtlich ändert sich für die Fahrzeughalter nichts. Die Steuerbescheide des Finanzamtes bleiben gültig. Auch die Steuernummern ändern sich nicht. Einzugsermächtigungen von Teilnehmern am Lastschriftverfahren werden durch die Zollverwaltung übernommen. Wer seine Kfz-Steuer selbst überweist, bekommt die Bankverbindung und das Kassenzeichen, das bei der Überweisung anzugeben ist, rechtzeitig mitgeteilt, informiert der Zoll.

An- und Ummeldungen, Halterwechsel und Außerbetriebsetzungen von Fahrzeugen können weiterhin bei den jeweiligen Zulassungsbehörden erledigt werden. Sie geben die erforder­lichen Daten an das zuständige Hauptzollamt weiter, das die Steuerbescheide verschickt. 

Weitere Informationen und Ansprechpartner für die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer finden Sie unter zoll.de.  

Frist für Kurzarbeitergeld

Arbeitgeber müssen im März die Anschlussfristen für das Saison-Kurzarbeitergeld beachten. Wer es versäumt, den Antrag rechtzeitig zu stellen, verliert den Anspruch auf die Lohnersatzleistung der Arbeitslosenversicherung. Das Geld können Arbeitgeber - beispielsweise aus dem Baubereich - beantragen, die witterungsbedingten Auftragsmangel haben und ihre Mitarbeiter nicht entlassen wollen.

Die Frist für die Antragstellung ist immer drei Monate nach Ende des Monats mit dem witterungsbedingten Auftragsmangel. Für den Dezember 2013 muss der Antrag demnach bis zum 31. März 2014, für den Januar bis zum 30. April und für den Februar bis zum 2. Juni 2014 eingegangen sein.

Künstlersozial- und Schwerbehindertenausgleichsabgabe

Zwei wichtige Zahlungsfristen laufen am 31. März aus, von denen auch einige Handwerksunternehmer betroffen sind. Dann sind die Entgeltmeldung zur Künstlersozialkasse und die Ausgleichsabgabe im Sinne des Schwerbehindertenrechts fällig. Wer die Fristen versäumt, dem droht unter Umständen ein Bußgeld.

Künstlersozialabgabe: Handwerksbetriebe, Verbände oder Vereine sind nach § 24 Abs. 1 Satz 2 Künstlersozialversicherungsgesetz zur Künstlersozialabgabe verpflichtet, wenn sie für die Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und dabei nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilen.

Die Künstlersozialabgabe berechnet sich aus den im Kalenderjahr 2013 an Künstler und Publizisten gezahlten Entgelten. Die Entgelte sind der Künstlersozialkasse spätestens bis zum 31. März zu melden. Für die Meldung ist ein Vordruck der Künstlersozialkasse zu verwenden.

Wird die Entgeltmeldung nicht, nicht rechtzeitig, falsch oder unvollständig erstattet, nimmt die Künstlersozialkasse eine Schätzung vor. Auch eine Erhebung von Säumniszuschlägen und eines Bußgeldes ist möglich. Der Vordruck für die Entgeltmeldung sowie weitere Informationen und Formulare sind im Internet unter kuenstlersozialkasse.de hinterlegt.

Schwerbehindertenausgleichsabgabe: Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen im Sinne des Schwerbehindertenrechts (§§ 68 ff. Neuntes Sozialgesetzbuch – SGB IX) haben auf wenigstens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Arbeitgeber, die die gesetzliche Beschäftigungspflicht nicht erfüllen, müssen eine Ausgleichsabgabe zahlen.

Die Zahlung der Ausgleichsabgabe hebt die Pflicht zur Beschäftigung behinderter Menschen jedoch nicht auf. Arbeitgeber müssen bis 31. März zum einen der zuständigen Agentur für Arbeit für das vorangegangene Kalenderjahr, aufgegliedert nach Monaten, die Daten anzeigen, die für die Berechnung über den Umfang der Beschäftigungspflicht erforderlich sind.

Zum anderen ist die Ausgleichsabgabe an das zuständige Integrationsamt abzuführen. Bei nicht fristgerechter Zahlung wird ein Säumniszuschlag erhoben. Für Arbeitgeber mit weniger als 20 Arbeitsplätzen im Sinne des Schwerbehindertenrechts besteht eine Anzeigepflicht nur auf Aufforderung der zuständigen Agentur für Arbeit.

Die notwendigen Formulare sowie elektronische Berechnungshilfen sind im Internet unter rehadat-elan.de verfügbar. Informationen über Zuschüsse für Arbeitgeber bei Beschäftigung von behinderten Menschen können unter bmas.de abgerufen werden. sg/dhz/dpa