Verdeckte Arbeitnehmertätigkeit Scheinselbstständigkeit – die Unternehmerfalle

Gibt sich eine Person als Selbstständiger aus, obwohl eigentlich eine Arbeitnehmertätigkeit vorliegt, ist von Scheinselbstständigkeit die Rede. In diesem Fall drohen empfindliche Strafen. Wie Sie sich schützen können.

Die Grenze zwischen Selbstständigkeit und verdeckter Arbeitnehmertätigkeit ist oft nicht leicht zu erkennen. - © Foto: DocRabe Media

Scheinselbstständigkeit ist ein Risiko, das manchmal überhaupt nicht als Rechtsverstoß erkannt wird. Dennoch ist es die Pflicht im Vorfeld genau abzuklären, ob wirklich eine selbstständige Tätigkeit vorliegt oder ob es sich eigentlich um eine verdeckte Arbeitnehmertätigkeit handelt und damit um Scheinselbstständigkeit.

Verschiedene Merkmale lassen auf Scheinselbstständigkeit schließen.

Wann liegt Scheinselbstständigkeit vor?

Hinweise auf Scheinselbstständigkeit sind:

  • der Subunternehmer oder freie Mitarbeiter hat keinen weiteren Auftraggeber .
  • der Subunternehmer oder freie Mitarbeiter hat kein für die Selbstständigkeit kennzeichnendes unternehmerisches Risiko
  • die Arbeitszeiten werden dem Subunternehmer oder freien Mitarbeiter fest vorgegeben, Eine Wahlfreiheit, wann die Tätigkeit ausgeübt wird, gibt es nicht
  • es ist vereinbart, dass alle Weisungen des Auftraggebers befolgt werden müssen. Ein selbstständiges Entscheiden ist nicht gegeben .
  • der Subunternehmer oder freie Mitarbeiter muss in kurzen und regelmäßigen Abständen über seine Tätigkeit berichten
  • Die Arbeit muss in den Räumen des Auftraggebers oder an von ihm festgelegten Orten stattfinden
  • der Subunternehmer oder freie Mitarbeiter wird mit dem Einsatz vorgegebener Hard- und Software in seiner Tätigkeit kontrolliert .

Welche Konsequenzen drohen bei Scheinselbstständigkeit?

Beschäftigt ein Handwerksunternehmer doch eher einen verdeckten Arbeitnehmer als einen Selbstständigen

  • können hohe Nachzahlungen von Lohnsteuer und Sozialabgaben gefordert werden. Die Deutsche Rentenversicherung und das Finanzamt führen dazu Überprüfungen durch.
  • können Säumniszuschläge erhoben werden
  • wird eine vorsätzliche Scheinselbstständigkeit nachgewiesen droht ein Bußgeldverfahren .
  • in besonders schweren Fällen kann eine Gefängnisstrafe verhängt werden

Wie kann Scheinselbstständigkeit vermieden werden?

  • führen Sie eine kritische Selbstüberprüfung durch, ob einer der möglichen Anhaltspunkte von Scheinselbstständigkeit erfüllt ist
  • beantragen Sie eine freiwillige Statusfeststellung (gemäß § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV) bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherun g .
  • stellen Sie bei dem zuständigen Finanzamt eine Anrufungsauskunft .