Handwerker sollten in den letzten Wochen des Jahres 2013 nicht nur betriebliche Steuerstrategien fahren, sondern auch privat gezielt steueroptimiert handeln. Dass sich das finanziell lohnen kann, verdeutlichen die folgenden 13 Steuerstrategien für den Jahresendspurt.
Bernhard Köstler

1. Heirat noch im Jahr 2013?
Der Gang zum Standesamt bis 31. Dezember 2013 lohnt sich für Heiratswillige dann, wenn ein Partner mindestens 60 Prozent des gemeinsamen Einkommens bezieht. Verdienen beide gleich, bringt der Ehegattentarif steuerlich keine Vorteile. Beträgt das Einkommen des Mannes als Alleinverdiener 60.000 Euro, zahlt er 2013 durch die Heirat 6.121 Euro weniger Steuern.
Tipp: Auch homosexuelle Paare, die noch bis zum 31. Dezember 2013 eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingehen, profitieren von diesem Steuerspareffekt (§ 2 Abs. 8 EStG).
2. Versöhnungsversuch rettet Zusammenveranlagung
Lebten Sie bereits zum 1. Januar 2013 wegen der laufenden Scheidung getrennt von Ihrem Ehepartner, ist die günstige Zusammenveranlagung für 2013 verloren. Doch hier gibt es einen Ausweg. Kann nachgewiesen werden, dass 2013 ein mindestens einmonatiger Versöhnungsversuch ausprobiert wurde (zusammenziehen inklusive), rettet das den Ehegattentarif für 2013. Das funktioniert sogar dann, wenn der Versöhnungsversuch letztlich scheitert.
Tipp: Am besten den Scheidungsanwalt als Zeugen benennen.
3. Steueranrechnung durch Ratenzahlung ankurbeln
Beauftragt ein Handwerker einen anderen Handwerker mit Sanierungsarbeiten am Eigenheim, kann es bei Arbeitskosten von mehr als 6.000 Euro sinnvoll sein, bereits 2012 eine Rate der Rechnung zu bezahlen. Denn die Steueranrechnung nach § 35a Abs. 3 EStG beträgt maximal 20 Prozent der Arbeitsleistung, maximal 1.200 Euro pro Jahr. Beispiel: Die Sanierungskosten betragen 12.000 Euro, Zahlung normalerweise fällig Januar 2014. In diesem Fall käme es im Jahr 2014 zu einer Steueranrechnung von 1.200 Euro.
Variante: Sie vereinbaren mit dem Handwerker die Zahlung von 6.000 Euro im Dezember 2013 und 6.000 Euro im Januar 2014. Dadurch winkt nun 2013 und 2014 jeweils eine Steueranrechnung von 1.200 Euro.
4. Freistellungsauftrag über null Euro
Haben Sie und Ihr Ehegatte bei derselben Bank Konten und Depots und einer von Ihnen erzielte 2013 Gewinne und der andere Verluste aus Kapitalerträgen, können Sie mit Einreichen der Steuererklärung 2013 beim Finanzamt die Verrechnung beantragen und so die Erstattung eines Teils der Abgeltungsteuer durchsetzen. Die Erstattung kommt damit frühestens Mitte 2014.
Tipp: Wollen Sie die Erstattung der zu viel bezahlten Abgeltungsteuer sofort, sollten Ehegatten der Bank einen gemeinsamen Freistellungsauftrag über null Euro erteilen. Dann verrechnet bereits die Bank die Gewinne und Verluste und erstattet.
5. Vorauszahlung von Krankenkassenbeiträgen
Ihre Beitragszahlungen zur Kranken- und Pflegeversicherung sind in voller Höhe als Sonderausgaben abziehbar. Drohen für 2013 bei der Einkommensteuer hohe Nachzahlungen, profitieren Sie von einer steuerlichen Vergünstigung. Das Finanzamt erlaubt, dass Sie 2,5 Jahresbeiträge – also die Beiträge zur Krankenversicherung 2014, 2015 und bis 30. Juni 2016 bereits 2013 vorausbezahlen. Die Vorauszahlung darf 2013 in voller Höhe abgezogen werden.
Tipp: Nicht in voller Höhe abziehbar sind jedoch die Beiträge für Wahltarife (Zahnzusatzversicherung, Einzelzimmeroption, Chefarztbehandlung).
6. Investitionsabzugsbetrag für Photovoltaikanlage
Planen Sie in den Jahren 2014 bis 2016 die Installation einer Photovoltaikanlage auf dem Dach Ihres Eigenheims und möchten den Strom ins Netz eines Energieunternehmens einspeisen, üben Sie neben dem Handwerk ein zweites Gewerbe aus. Sie profitieren also auch hier vom Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG. Konkret: Sie planen den Kauf einer Fotovoltaikanlage im Jahr 2015 für 25.000 Euro. In diesem Fall dürfen Sie dem Finanzamt bereits 2013 vorweggenommene Betriebsausgaben in Höhe von 10.000 Euro (40 Prozent des voraussichtlichen Kaufpreises) präsentieren. Dieser Verlust wird mit Ihren übrigen Einkünften steuersparend saldiert.
Tipp: Es muss zwar keine Bestellung vorliegen. Um die Investitionsabsicht plausibel nachweisen zu können, empfehlen sich erste Kosten beziehungsweise Vorbereitungshandlungen (Finanzierungszusage der Bank, Honorar für Architekt oder Energieberatung).
7. Freiwillige Steuererklärung: Stichtag 31. Dezember 2013
Haben Sie für 2009 noch keine freiwillige Steuererklärung abgegeben, wird es höchste Zeit. Die Bearbeitung der Erklärung und eine Steuererstattung setzen voraus, dass die Erklärung 2009 spätestens am 31. Dezember 2013 im Briefkasten des Finanzamts landet.
8. Lohnsteuerfreibetrag: Stichtag 30. November 2013
Lassen Sie als Arbeitnehmer 2013 heute Revue passieren und beantragen Sie für alle Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen beim Finanzamt einen Freibetrag. Je höher der Freibetrag ausfällt, desto niedriger ist der Lohnsteuerabzug für das Dezembergehalt. Letzter Stichtag für die Beantragung des Freibetrags für 2013 ist der 30. November 2013.
9. Pflegepauschbetrag: Voraussetzungen schaffen
Ist Ihr Ehegatte oder ein Elternteil pflegebedürftig und Sie pflegen ihn, sollten Sie noch 2013 die Pflegebedürftigkeit feststellen lassen (Pflegestufe III oder Merkmal H im Schwerbehindertenausweis). Dann steht Ihnen für 2013 ein Pflegepauschbetrag von 924 Euro zu.
10. Vermietungsbemühungen ändern
Machen Sie seit Jahren für eine leerstehende Immobilie Werbungskosten geltend, weil diese nicht vermietet werden kann, dürften Sie ohne Änderung Ihrer Vermietungsbemühungen im Steuerbescheid 2013 eine böse Überraschung erleben. Denn nach neuester Rechtsprechung kippt der Werbungskostenabzug, wenn sich an Ihren Vermietungsbemühungen nichts geändert hat. Tipp: Bieten Sie die Immobilie in Inseraten 2013 zu einer deutlich niedrigeren Miete an, renovieren Sie oder bieten Sie die Wohnung dem Arbeitsamt oder Firmen an.
11. Verlustbescheinigung bis 15. Dezember 2013 beantragen
Haben Sie bei mehreren Banken Konten und Depots und Gewinne und Verluste erzielt, müssen die Verlustverrechnung und die Erstattung der Abgeltungsteuer beim Finanzamt durch die Abgabe der Steuererklärung samt Anlage KAP beantragt werden. Dazu benötigen Sie eine Verlustbescheinigung der Bank, die nur bis zum 15. Dezember 2013 beantragt werden kann.
12. Kind arbeitsuchend melden
Hat Ihr volljähriges Kind nach dem Abi noch keinen Studienplatz gefunden, melden Sie es noch 2013 bei der Agentur für Arbeit als ausbildungsplatzsuchend. Ohne die Meldung verlieren Eltern den Anspruch auf Kindergeld.
13. Altverluste aus Kapitalvermögen
Werfen Sie doch einmal einen Blick in Ihre Steuerbescheide der Vorjahre. Ist hier eine Verlustfeststellung für Altverluste bis 31. Dezember 2008 (zum Beispiel Spekulationsverluste aus Aktienverkäufen) vorhanden? Wenn ja, sollten Sie beachten, dass die Verrechnung dieser Altverluste ab 2014 komplizierter wird. Solche Altverluste dürfen letztmals im Jahr 2013 mit besteuerten Gewinnen aus Aktien oder Wertpapieren verrechnet werden (§ 23 Abs. 3 Satz 9 und 10; § 52a Abs. 11 Satz 11 EStG). Dazu müssen Sie für 2013 eine Anlage KAP mit Ihrer Steuererklärung einreichen. Findet 2013 keine Verrechnung der Altverluste statt, sind diese zwar nicht verloren, die dürfen ab 2014 jedoch nur noch mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften von Immobilien oder Edelmetallen verrechnet werden.
Tipp: Aufgrund der hohen Aktienkurse sollte 2013 der Verkauf von ab dem 1. Januar 2009 erworbenen Aktien in Erwägung gezogen werden. Die auf diese Gewinne einbehaltene Abgeltungsteuer wird bei Verrechnung mit den Altverlusten im Steuerbescheid 2013 wieder erstattet. Sie können die Aktien übrigens einen Tag später wieder kaufen. Der Verkauf, alleine um Verluste verrechnen zu können, ist nicht rechtsmissbräuchlich (BFH, Az.: IX R 60/07).
Weitere private Steuerstrategien zum Jahresende
Altersvorsorge: Überprüfen Sie mit Ihrer Versicherung, ob Sie 2013 die Mindestbeiträge in den Riester-Vertrag einbezahlt haben. Falls nicht, bis 31. Dezember 2013 nachzahlen, andernfalls droht die Kürzung der Riester-Zulagen.
Lohnsteuermäßigung 2014: Seit Oktober 2014 können Arbeitnehmer bereits für 2014 im Lohnsteuerermäßigungsverfahren einen Freibetrag für die Ermittlung der Lohnsteuer 2014 beantragen.
Fahrtenbuch: Nutzt Ihr im Handwerksbetrieb angestellter Ehegatte einen Dienstwagen kaum privat, sollten Vorkehrungen getroffen werden, dass ab 1. Januar 2014 ein Fahrtenbuch geführt werden kann. Der zu versteuernde geldwerte Vorteil für die unterstellte Privatnutzung fällt dadurch deutlich geringer aus.