Bundesrat stimmt zu Jahresabschluss: Weniger Bußgeld für verspätete Offenlegung

Kapitalgesellschaften sind dazu verpflichtet, ihre Jahresabschlüsse zu veröffentlichen. Für Kleinstunternehmen genügt seit Jahresbeginn, dass sie ihn beim Bundesanzeiger hinterlegen. Nun sinken außerdem die Ordnungsgelder, wenn ein Betrieb seine Unterlagen zu spät einreicht. Nach dem Bundestag hat auch der Bundesrat zugestimmt.

Kapitalgesellschaften, egal welcher Größe, müssen ihre Rechnungsunterlagen offenlegen. Kleine Betriebe zahlen für eine Verspätung nun weniger Bußgeld. - © Gina Sanders/Fotolia.com

Obwohl für  Klein- und Kleinstkapitalgesellschaften Sonderregelungen gelten, müssen sie ihre Rechnungsunterlagen spätestens ein Jahr nach Abschluss eines Geschäftsjahres offenlegen, damit sich Geschäftspartner, Gläubiger oder Gesellschafter über die wirtschaftlichen Verhältnisse einer Firma informieren können. Seit Anfang des Jahres genügt es, wenn sie die Zahlen beim Bundesanzeiger hinterlegen.

Im Rahmen der neuen EU-Micro-Richtlinie wurden nun noch weitere Entlastungen beschlossen. Hatte im Juni der Bundestag bereits über die Senkung der Bußgelder beraten, die Betriebe an das Bundesamt für Justiz bezahlen müssen, wenn sie den Jahresabschluss zu spät einreichen, so stimmte nun auch der Bundesrat dem Gesetz zur Änderung des Handelsgesetzbuches zu.

Bußgelder müssen verhältnismäßig sein

So sinkt die Mindesthöhe der Ordnungsgelder von derzeit 2.500 Euro auf 1.000 Euro für kleine Kapitalgesellschaften und auf 500 Euro für Kleinstbetriebe. In der Praxis haben Unternehmen, die der Offenlegungspflicht nicht nachkommen meist sechs Wochen Zeit, die fehlenden Unterlagen nachzureichen. Ansonsten drohen Strafzahlungen. Weil die hoch angesetzten Ordnungsgelder und der fehlende Ermessensspielraum bei der Festsetzung schnell zu einer Bedrohung der wirtschaftlichen Existenz kleinerer Betriebe führen konnte, hatte der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) in der Vergangenheit auf die Unverhältnismäßigkeit der Regelung hingewiesen.

"Die Pflicht zur Offenlegung ist gerade für kleinere Betriebe ein verwaltungstechnischer Kraftakt. Wettbewerbsgefährdende Ordnungsgelder stellen hier eine zusätzliche Belastung dar", begrüßte ZDH-Generalsekretär Holger Schwannecke die Entscheidung des Bundesrats. Dieser hat zudem Ausnahmeregelungen für Betriebe beschlossen, die wegen außergewöhnlicher Umstände ihren Pflichten erst verspätet nachkommen können.

Beschwerden gegen Ordnungsgeld nun möglich

"Im Falle einer schweren Erkrankung etwa, die zur Verzögerung der Erstellung des Jahresabschlusses führte, kann sich ein alleiniger Geschäftsführer nun gegen die Androhung und Festsetzung des Ordnungsgeldes zur Wehr setzen", erklärt ZDH-Generalsekretär Holger Schwannecke die neue gesetzliche Regelung der sogenannten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei unverschuldeter Fristversäumnis.

So kann ein Unternehmen laut ZDH gegen die Festsetzung des Ordnungsgeldes Beschwerde beim Landgericht Bonn einlegen. Gegen Beschwerdeentscheidungen seitens des Landesgerichts ist nunmehr auch eine Rechtsbeschwerde in Ordnungsgeldsachen beim zuständigen Oberlandesgericht möglich. So soll sichergestellt werden, dass grundsätzliche Rechtsfragen einheitlich entschieden werden und die Rechtssicherheit für die Beteiligten erhöht wird.  dhz