Extra-Urlaub für die Fortbildung Bildungsurlaub: Viele Arbeitnehmer nutzen Rechtsanspruch nicht

Arbeitnehmer in vielen Bundesländern haben einen Rechtsanspruch auf Bildungsurlaub zusätzlich zum vertraglich geregelten Erholungsurlaub. Doch viele nutzen den Anspruch nicht. Das Spektrum der möglichen Fortbildungen ist groß. Was der Rechtsanspruch erlaubt und in wo er gilt.

Für eine Weiterbildung bezahlt Urlaub nehmen – in 12 von 16 Bundesländern ist das möglich. Dort gibt es einen Rechtsanspruch auf Bildungsurlaub. - © Foto: AMH

In 12 von 16 Bundesländern haben Beschäftigte einen Rechtsanspruch auf Bildungsurlaub zusätzlich zum vertraglich geregelten Erholungsurlaub. Doch entweder die Arbeitnehmer wissen nichts von diesem Anspruch oder sie trauen sich nicht diesen einzufordern. Denn nur wenige nutzen diese Extra-Tage bezahlten Urlaub.

Offizielle Zahlen gibt es keine, doch sind sich alle Experten einig: Mehrere Millionen Arbeitnehmer in ganz Deutschland lassen den Bildungsurlaub verfallen, der in allen Bundesländern außer in Bayern, Baden-Württemberg, Thüringen und Sachsen gilt.

Fünf Tage bezahlte Freistellung pro Jahr

Dabei ist das Angebot attraktiv: fünf Tage bezahlte Freistellung pro Jahr für berufliche Weiterbildung. In einigen Bundesländern können auch zehn Tage am Stück innerhalb von zwei Jahren beantragt werden. Das Spektrum reicht von konkreten fachlichen Fortbildungen über politische Seminare und Sprachreisen bis hin zu persönlichkeitsbildenden Kursen.

"Wenn es im Betrieb üblich ist, wird Bildungsurlaub meist von allen genommen", sagt Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin. Aber in den Betrieben, in denen es nicht üblich sei, machen Arbeitnehmer aus Unkenntnis oder aus Angst vor der Reaktion des Arbeitgebers ihr Recht nicht geltend.

Damit ein Arbeitnehmer auch bei einem nicht verständnisvollen Chef zu seinem Recht kommt, beachtet er beim Antrag auf Bildungsurlaub am besten vier Schritte: Als erstes sollte er alle Unterlagen zusammenstellen, die belegen, dass der ausgewählte Kurs ein Bildungsurlaub ist. Hierzu gehörten zum Beispiel das Seminarprogramm sowie ein Ausdruck der Anerkennung des Bildungsträgers durch das Bundesland, zählt Reinold Mittag, Fachanwalt für Arbeitsrecht, auf.

Landesgesetz regelt Zusage-Pflicht

Eine Auswahl an Kursen, die in mehreren Bundesländern als Bildungsurlaub anerkannt sind, sowie einen Überblick über die Landesgesetze bietet die Internetseite bildungsurlaub.de. Umfangreiche Weiterbildungsangebote bieten auch die Handwerkskammern .

Als nächstes reicht der Arbeitnehmer seinen Antrag auf Bildungsurlaub samt Unterlagen mindestens sechs Wochen vor Beginn schriftlich beim Arbeitgeber ein. "Im dritten Schritt prüfe ich nach drei Wochen die Reaktion des Arbeitgebers: Zusage, Absage oder Schweigen?", sagt Arbeitsrechtler Mittag. Ein dreiwöchiges Schweigen gelte in Nordrhein-Westfalen als Zustimmung des Arbeitgebers. In anderen Bundesländern ist die Reaktionspflicht des Arbeitgebers anders geregelt – hier hilft ein Blick in das Landesgesetz.

Nach der Veranstaltung sollte der Arbeitnehmer dann Schritt vier nicht aus den Augen verlieren: die Teilnahme nachweisen. "Dies sollte so zeitnah wie möglich nach Ende des Bildungsurlaubs geschehen, damit ich auch meinen nächsten Lohn pünktlich gezahlt bekomme", rät Mittag. Die Kosten für den Kurs trägt der Arbeitnehmer: Der Arbeitgeber beteiligt sich nur über die Fortzahlung des Lohnes.

Einen Antrag auf Bildungsurlaub ablehnen, darf der Arbeitgeber in den Bundesländern, in denen der Rechtsanspruch gilt, nur aus zwei Gründen. Der eine ist, dass er das ausgewählte Kursangebot grundsätzlich akzeptiert, der beantragte Zeitraum aber aus betrieblichen Gründen nicht passt. Der andere, wenn er das vom Arbeitnehmer ausgewählte Seminar nicht als Bildungsurlaub anerkennt. "Im ersten Fall gelten arbeitsrechtliche Regelungen wie beim Erholungsurlaub", erklärt Mittag.

Doch regeln die Gesetze nicht nur Pflichten des Arbeitgebers: "Als Arbeitnehmer muss ich einen Bildungsurlaub ordnungsgemäß durchführen", warnt Fachanwalt Bredereck. Wer ihn nur vortäuscht und in Wirklichkeit etwas anderes macht, riskiere die fristlose Kündigung. dhz/dpa